Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat am 10.11.2020 zum Aktenzeichen 3 A 69/20 die Allgemeinverfügung des Landkreises Grafschaft Bentheim vom 18.03.2020 insoweit für rechtswidrig erklärt, als dass sie einer Betreiberin den Betrieb ihres Fitnessstudios untersagt hatte.
Aus der Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 32/2020 vom 10.11.2020 ergibt sich:
Die Allgemeinverfügung „zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Grafschaft Bentheim“ vom 18.03.2020 regelte in Ziffer 1 die Schließung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen auf der Grundlage von § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und war bis zum 18.04.2020 befristet.
Das VG Osnabrück hat die Allgemeinverfügung insoweit für rechtswidrig erklärt, als dass sie der Klägerin den Betrieb ihres Fitnessstudios untersagt hatte.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der beklagte Landkreis mit der Allgemeinverfügung gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Anders als dem parlamentarisch legitimierten Gesetzgeber stehe der Verwaltung als abgeleitetes Rechtssetzungsorgan kein gerichtlich nicht oder nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zur Verfügung. Vielmehr sei die Verwaltung auch bei dem Erlass von Verwaltungsakten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie an die Grundrechte und an das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebunden. Der Landkreis Grafschaft Bentheim habe keinen sachlichen Grund dafür benennen können, u.a. Friseurbesuche oder die Öffnung von Gartenbaumärkten in der Zeit vom 18.03. bis zum 18.04.2020 zu gestatten, aber den Betrieb von Fitnessstudios komplett zu verbieten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung Berufung vor dem OVG Lüneburg eingelegt werden.