Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 22.07.2020 zum Aktenzeichen 13 B 886/20.NE entschieden, dass die in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung für den gastronomischen Betrieb vorgeschriebenen Hygiene- und Infektionsschutzstandards voraussichtlich rechtmäßig sind.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 22.07.2020 ergibt sich:
Die Coronaschutzverordnung sieht unter anderem die Einhaltung von Mindestabständen zwischen den Tischen und zur Theke, eine Sitzplatzpflicht sowie die Verpflichtung zur ausreichenden Belüftung der Gast- und Geschäftsräume vor. Zudem darf der gemeinsame Besuch von Gaststätten und die gemeinsame Nutzung eines Tisches nur Personen gestattet werden, die von den Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum ausgenommen sind, dies sind im Wesentlichen Familien oder Gruppen von bis zu zehn Personen. Ein traditionelles Brauhaus aus Köln hatte sich gegen die damit verbundenen Beschränkungen gewandt.
Das OVG Münster hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die streitigen Hygiene- und Infektionsschutzstandards Teil eines Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers zur fortwährenden Beschränkung infektionsbegünstigender sozialer und persönlicher Kontakte. Dieses Konzept umfasse aus seiner voraussichtlich nicht zu beanstandenden Sicht die gegenwärtig notwendigen Beschränkungen des gastronomischen Betriebs, weil von diesem bei zulässiger generalisierender Betrachtung eine erhöhte Infektionsgefahr ausgehe. So berge nicht nur die gemeinsame Anwesenheit vieler Gäste auf begrenztem Raum das Risiko einer schnellen Verbreitung des Virus durch Tröpfcheninfektionen und virushaltige Aerosole, sondern auch die üblicherweise nicht unerhebliche Verweildauer zahlreicher wechselnder Besucher. Zusätzlich könnten Schmierinfektionen durch Nahkontakte zwischen den Gästen und mit dem Personal sowie das zwangsläufig gemeinsame Berühren von Gegenständen, mit denen gegessen oder getrunken werde, nach gegenwärtiger Erkenntnislage nicht ausgeschlossen werden.
Die Regelungen seien unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen derzeit auch noch angemessen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass den gastronomischen Betrieben neben dem eingeschränkten Tagesgeschäft unter anderem die Möglichkeit verbleibe, Feste mit einem herausragenden Anlass (z.B. Hochzeits- und Geburtstagsfeiern) in abgetrennten und gut zu durchlüftenden Räumen mit bis zu 150 Teilnehmern ohne Einhaltung des Abstandsgebots und ohne Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auszurichten. In der Summe bleibe ein gastronomischer Betrieb in substanziellem Umfang möglich, sodass die verbleibenden Restriktionen angesichts des mit ihnen bezweckten Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung aktuell weiterhin hinnehmbar erschienen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.