Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat am 10.06.2020 zum Aktenzeichen 13 B 617/20.NE entschieden, dass die in der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen geregelten Einschränkungen des Sport-, Trainings- und Wettkampfbetriebs im Breiten- und Freizeitsport derzeit voraussichtlich rechtmäßig sind.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 10.06.2020 ergibt sich:
Insbesondere verstoße es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass es für den Spitzen- und Profisport Sonderregelungen gebe, so das Oberverwaltungsgericht.
Der in Düsseldorf lebende Antragsteller hatte geltend gemacht, die geltenden Beschränkungen stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar. Er und seine Kinder seien Mitglieder in mehreren Sportvereinen. Dort betrieben sie unter anderem regelmäßig Mannschaftssport, woran sie zur Zeit weitgehend gehindert seien. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vor. Die Ungleichbehandlung zwischen Berufssportlern, etwa im Fußballbereich, und den Breiten- und Freizeitsportlern, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich, sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Das OVG Münster hat entschieden, dass die angegriffenen Regelungen voraussichtlich noch erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig sind.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist es Ziel der generellen Untersagung des nicht-kontaktfreien Sport- und Trainingsbetriebs, der davon ausgehenden erhöhten Infektionsgefahr zu begegnen. Die erhöhte Gefährdung folge aus den zwangsläufig sich ergebenden physischen Nahkontakten zwischen den Sporttreibenden, zumal aktive sportliche Betätigungen grundsätzlich mit einer intensiveren Atmung verbunden seien und deshalb vermehrt potentiell virushaltige Tröpfchen und/oder Aerosole in die Luft abgegeben werden könnten. Vor diesem Hintergrund sei voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber davon ausgehe, dass aus Gründen des Infektionsschutzes der nichtkontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb grundsätzlich nur im Freien und für Gruppen von regelmäßig maximal zehn Personen zulässig sei. Im Ergebnis Entsprechendes gelte in Bezug auf den Wettkampfbetrieb, der – auch bei kontaktfreien Sportarten – nach näherer Maßgabe der Coronaschutzverordnung ausschließlich im Freien erlaubt sei. Damit dürfte der Verordnungsgeber vorrangig dem Umstand Rechnung tragen, dass Wettkämpfe typischerweise mit einer längeren Verweildauer einer größeren Anzahl an – ggf. auch wechselnden – Personen an einem bestimmten Ort einhergingen, sodass deren Durchführung etwa in Sporthallen ein erhöhtes Infektionsrisiko insbesondere über Aerosole, die beim Ausatmen in die Umgebungsluft abgegeben werden, berge. In ihrer Eingriffsintensität mildere, zur Zielerreichung aber gleich geeignete Beschränkungsmaßnahmen drängten sich derzeit nicht auf. Vor diesem Hintergrund trete das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. In der Summe seien auch im Breiten- und Freizeitsport sportliche Betätigungen (wieder) in einem substantiellen Umfang möglich, sodass die verbleibenden Restriktionen weiterhin hinnehmbar erschienen.
Es stelle keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn der Verordnungsgeber für einen eng umgrenzten Personenkreis des Spitzen- und Profisports Sonderregelungen geschaffen habe, die einen weitgehend uneingeschränkten Trainingsbetrieb ermöglichen und Wettbewerbe in Profiligen und im Berufsreitsport sowie Pferderennen erlauben. Die Zulassung erweiterter Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten für Spitzen- und Profisportler betreffe eine gemessen an der Anzahl der im Bereich des Breiten- und Freizeitsports Aktiven nur vergleichsweise geringe Zahl an Personen. Das damit einhergehende Infektionsrisiko sei dementsprechend für die Gesellschaft deutlich niedriger. Hinzu komme, dass sich dieser Personenkreis zusätzlich auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit berufen könne. Im Übrigen habe der Antragsgegner auf die im professionellen Sportbetrieb vorhandene Infrastruktur und die insbesondere mit dem Sportbetrieb verbundene medizinische Betreuung verwiesen, die sich maßgeblich von den Bedingungen im Breiten- und Freizeitsport unterscheide. Die mit der Sportausübung verbundenen Infektionsrisiken ließen sich vor diesem Hintergrund im professionellen Sportbetrieb durch geeignete Hygiene- und Schutzkonzepte weitaus besser eingrenzen. Dass die bestehenden Konzepte grundsätzlich ungeeignet oder nur vorgeschoben seien, sei nicht zu ersehen und durch den vom Antragsteller angeführten „Fall Hertha BSC“ auch nicht belegt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.