Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 27.07.2020 zum Aktenzeichen 13 MN 272/20 eine Regelung der Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen sind.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 37/2020 vom 28.07.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin betreibt in Hannover ein Restaurant, in welchem in der Vergangenheit auch Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten worden sind. Mit ihrem Normenkontrolleilverfahren hat sie geltend gemacht, die vom Land Niedersachsen verordnete vollständige Schließung von Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, sei als infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme nicht mehr notwendig. Die niedersächsischen Verordnungsregelungen zu anderen Geschäftsbereichen und die Verordnungsregelungen anderer Bundesländer zu Shisha-Bars zeigten, dass gegebenen Infektionsgefahren durch Hygienekonzepte und andere Beschränkungen hinreichend begegnet werden könne.
Das OVG Lüneburg hat § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der (6.) Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 10.07.2020 (im Folgenden: Corona-VO) vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kann der Argumentation der Antragstellerin im Wesentlichen gefolgt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein staatliches Handeln seien auch angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens weiterhin erfüllt. Die zuständigen Infektionsschutzbehörden seien allerdings verpflichtet, die Schutzmaßnahmen fortlaufend zu überprüfen und zu hinterfragen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, die Schließung unter – gegebenenfalls strengen – Auflagen weiter zu lockern. Dieser Verpflichtung sei das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung nicht nachgekommen. Es habe die zuletzt in § 1 Abs. 3 Nr. 1 der (5.) Corona-VO angeordnete Schließung von Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der (6.) Corona-VO unverändert fortgeschrieben. Dabei habe das Ministerium aber, wie schon in einem vorausgegangenen Verfahren (13 MN 229/20) keine wissenschaftlichen Erkenntnisse präsentiert, wonach die Infektionsgefahr beim Ausstoß von Atemluft beim Konsum einer Shisha-Pfeife gegenüber dem gewöhnlichen Ausatmen in relevanter Weise erhöht sei. Das Ministerium habe zudem nicht dargetan, dass etwaigen erhöhten Infektionsgefahren nicht durch gegebenenfalls strenge Auflagen im Rahmen eines Hygienekonzepts (Pflicht zur Begrenzung und Steuerung der Zahl der Besucher, Abstandsregeln, Vorgaben für eine regelmäßige Be- und Entlüftung der Räumlichkeiten, Verbot der gemeinsamen Benutzung ein und derselben Shisha durch mehrere Personen zum Rauchen, Pflicht zur Verwendung neuer (Einweg-)Mundstücke und -schläuche bei jedem Nutzer sowie zur Reinigung und Desinfektion jeder Shisha nach Ende des Gebrauchs, Kontaktdatenerhebungs- und -dokumentationspflicht) hinreichend effektiv begegnet werden könne. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass Shisha-Bars sog. Hotspots der Virusverbreitung sein könnten, ergäben sich weder aus bisherigen Ereignissen in Niedersachsen noch in anderen Bundesländern, in denen die Shisha-Bars seit geraumer Zeit wieder mit Beschränkungen öffnen dürften.
Die einstweilige Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich.
Der Beschluss ist unanfechtbar.