Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat mit Beschluss vom 07.04.2020 zum Aktenzeichen 1 S 871/20 einen Eilantrag gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg als unzulässig verworfen.
Aus der Pressemitteilung des VGH Mannheim Nr. 10/2020 vom 08.04.2020 ergibt sich:
In dem Verfahren wandte sich ein Bürger mit seinem am 21.03.2020 eingegangenen Antrag dagegen, dass durch § 3 Abs. 5 der Corona-Verordnung u.a. Veranstaltungen in Kirchen untersagt sind (§ 47 Abs. 6 VwGO). Er sah sich dadurch als Mitglied der evangelischen Landeskirche in Württemberg in seiner grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit verletzt.
Der VGH Mannheim hat den Antrag als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller sei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen. Vor dem VGH bestehe jedoch nach § 67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang, so dass wirksam Anträge nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt gestellt werden können. so der Verwaltungsgerichtshof.
Eine inhaltliche Prüfung der Corona-Verordnung habe der Verwaltungsgerichtshof daher nicht vorgenommen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.