Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat am 11.10.2021 zum Aktenzeichen 25 NE 21.2525 die Regelung zu Corona-Tests an bayerischen Schulen als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und einen Eilantrag eines Schülers einer staatlichen Fachoberschule abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 12.10.2021 ergibt sich:
Der 19-jährige Antragsteller hatte sich gegen die Vorschrift in § 13 Abs. 2 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gewendet, wonach die Teilnahme am Präsenzunterricht von einem drei Mal wöchentlich zu erbringenden Corona-Test abhängig gemacht wird. Durch die Regelung sieht sich der Antragsteller in seinen Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und Berufsfreiheit sowie seinem Recht auf Bildung verletzt. Die Vorschrift begründe einen faktischen Testzwang, weil der Antragsteller die Schule ohne Testnachweis nicht betreten dürfe und sein Fernbleiben dann mit den entsprechenden Konsequenzen als unentschuldigtes Fehlen gewertet werde.
Der BayVGH folgte der Argumentation des Antragstellers nicht und lehnte den Eilantrag ab, weil die Regelung voraussichtlich verhältnismäßig sei.
Die Tests würden bei dem in dieser Altersgruppe noch nicht hinreichenden Impffortschritt eine erforderliche und notwendige Schutzmaßnahme zur Kontrolle des Infektionsgeschehens darstellen. Der Eingriff sei auch angemessen und zumutbar. Die Vorschrift belasse den Schülern und Eltern die Wahl, den Test entweder direkt in der Schule oder außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeiten der Mitschüler z. B. in Testzentren oder Apotheken durch geschultes Personal vornehmen zu lassen. Zu einer anderen rechtlichen Bewertung führe auch nicht der Umstand, dass Schüler, die die erforderlichen Testnachweise nicht erbringen, im Unterricht und bei Prüfungen unentschuldigt fehlen.
Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.