Der Innenausschuss hat den Weg für eine einmalige Sonderzahlung an Beamte und Soldaten anlässlich der Covid-19-Pandemie frei gemacht.
Aus hib – heute im bundestag Nr. 1394 vom 16.12.2020 ergibt sich:
Mit den Stimmen aller Fraktionen votierte das Gremium am 16.12.2020 für einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/24839 – PDF, 380 KB) in modifizierter Fassung, der am 17.12.2020 zur abschließenden Beratung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht.
Danach sollen Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 sowie Wehrsoldempfänger noch im laufenden Jahr „zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Covid-19-Pandemie“ eine solche Sonderzahlung erhalten. Zugleich soll mit dem Gesetzentwurf geregelt werden, dass eine entsprechende Zahlung nicht auf die Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz angerechnet wird.
Wie die Bundesregierung in der Vorlage ausführt, haben die Tarifvertragsparteien am 25.10.2020 den Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung geschlossen, die für die Tarifbeschäftigten je nach Entgeltgruppe 600 Euro, 400 Euro oder 300 Euro und für Auszubildende 200 Euro beträgt. Dieses Tarifergebnis soll nun auf die Bundesbesoldung übertragen werden.
Dementsprechend soll sich die einmalige „Corona-Sonderzahlung“ den Angaben zufolge auf 600 Euro für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 belaufen sowie auf 400 Euro für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und auf 300 Euro für die Besoldungsgruppe A 13 bis A 15. Empfänger von Anwärterbezügen sollen laut Vorlage 200 Euro erhalten. Empfänger von Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz erhalten danach – entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Zuordnung – eine Sonderzahlung i.H.v. 600 Euro.
Zugleich soll in das Beamtenversorgungsgesetz und das Soldatenversorgungsgesetz eine Regelung aufgenommen werden, „die sicherstellt, dass sowohl tarifliche, besoldungsrechtliche und sonstige Corona-Sonderzahlungen, soweit sie steuerfrei sind, bei der Anrechnung von Einkommen auf die Versorgungsbezüge unberücksichtigt bleiben“.
Bei Enthaltung der AfD-Fraktion stimmte der Ausschuss einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu, der klarstellen soll, dass eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes auch dann gewählt wird, wenn durch die zuständigen Behörden aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule ausgesetzt wird.