Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 27.04.2020 zum Aktenzeichen 20 L 498/20 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass Segelboote nach der Corona-Schutzverordnung derzeit nicht zum Segeln benutzt werden dürfen.
Aus der Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.04.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Segelbootes, das seinen Liegeplatz am Hafen „Scheppen“ am Baldeneysee in Essen hat. Das Hafengelände ist Vereinsgelände eines ortsansässigen Segler- und Kanuvereins. Der Antragsteller rügt, dass ihm bereits die Zufahrt zum „Haus Scheppen“ versperrt und überdies das Betreten und Benutzen seines Segelbootes verwehrt sei. Sogar nach Auffassung der Wasserschutzpolizei sei das Segeln auf dem Baldeneysee als frei befahrbare Wasserstraße nicht nach der Corona-Schutzverordnung verboten. Daher müsse er sein Boot im Hafen auch betreten und für die Ausfahrt auf den See benutzen dürfen. Jedenfalls stelle es einen Verstoß gegen Art. 14 GG dar, dass er sein Eigentum nicht einmal unter Beachtung der Auflage eines Kontaktverbotes nutzen könne.
Das VG Gelsenkirchen hat den Eilantrag abgelehnt.
Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass die Zufahrtsstraße zum „Haus Scheppen“ gesperrt worden ist, ist er nach Auffassung des Verwaltungsgerichts schon nicht beschwert, da er nach Ansicht der Antragsgegnerin als Anlieger zu betrachten ist und ihm als solcher weiterhin die Zufahrt möglich ist. Dass er sein Segelboot nicht betreten und zur Ausfahrt auf den Baldeneysee benutzen könne, folge aus § 3 Abs. 3 CoronaSchVO. Denn danach sei jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen untersagt. Jedenfalls das zur Benutzung eines Segelbootes erforderliche Betreten der Hafenanlage auf dem Vereinsgelände in Verbindung mit dem dann notwendigen Ablegen vom Steg stelle einen Sportbetrieb auf einer privaten Sportanlage dar. Im Übrigen seien gemäß § 3 Abs. 3 CoronaSchVO auch jegliche Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen untersagt. Soweit der Antragsteller daher für eine „nicht sportliche“ Benutzung seines Segelbootes das Vereinsgelände betreten wolle, sei auch dies untersagt, solange nicht sichergestellt sei, dass er dort keinen anderen Menschen begegne. Dass der Verein ein Konzept erarbeitet hätte, mittels dessen eine Zusammenkunft von Personen auf dem Vereinsgelände ausgeschlossen werde, habe der Antragsteller nicht vorgetragen.
Das Verbot in § 3 Abs. 3 CoronaSchVO Verbot sei derzeit erforderlich zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Münster eingelegt werden.