Mit einer zweiten Verordnung zur Änderung der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) soll ein umstrittener Verweis auf das Robert Koch-Institut (RKI) gestrichen werden. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Impf-, Genesenen- und Testnachweise sollen diese Begriffe im Infektionsschutzgesetz (IfSG) definiert werden, heißt es in der neuen Verordnung (BT-Drs. 20/952 – PDF, 489 KB) der Bundesregierung.
Aus hib – heute im bundestag Nr. 101 vom 11.03.2022 ergibt sich:
Zur Rechtsbereinigung werde die SchAusnahmV angepasst. Vorgesehen ist, dass in § 6 Absatz 2 der SchAusnahmV der Verweis auf die RKI-Homepage gestrichen wird. § 6 Absatz 1 sehe weiterhin eine Ausnahme von landesrechtlichen Absonderungspflichten für geimpfte und genesene Personen vor. Die sogenannten Rückausnahmen werden den Angaben zufolge nunmehr in § 6 Absatz 2 selbst geregelt.