Corona-Pandemie: Zutrittsbeschränkungen bei großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben rechtmäßig

21. Dezember 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 17.12.2020 zum Aktenzeichen 1 B 406/20 auf den Antrag eines Bremer Lebensmitteleinzelhändlers entschieden, dass das in der 23. Coronaverordnung des Landes Bremen enthaltene Gebot, ab einer 800 m² übersteigenden Verkaufsfläche den Zutritt zur Verkaufsstätte hinsichtlich der übersteigenden Fläche auf eine Person pro 20 m² zu beschränken, rechtmäßig ist.

Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 18.12.2020 ergibt sich:

§ 5 der 23. Coronaverordnung gebietet es demjenigen, der eine Verkaufsstelle betreibt, die Anzahl von Kunden in Geschäften des Groß- und Einzelhandels in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche so zu begrenzen, dass bei Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche ab 801 m² für 800 m² je Kunde 10 m² Verkaufsfläche und für die übersteigende Fläche je Kunde 20 m² zur Verfügung stehen. Der Antragsteller hat vorgetragen, er werde durch die Vorschrift gegenüber kleineren Betrieben benachteiligt, ohne dass dies mit Gründen des Infektionsschutzes gerechtfertigt werden könne. Die Regelung sei auch unverhältnismäßig. Es bestehe die Gefahr, dass sich in Folge der Zutrittsbeschränkung Warteschlangen bildeten, die zu neuen Kontakt- und Infektionsmöglichkeiten führten. Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht auf die Verkaufsfläche und nicht auf das zur Verfügung stehende Raumluftvolumen und dessen Qualität abgestellt. Es bestehe kein erhöhtes Infektionsrisiko.

Das OVG Bremen hat den Antrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bestehen gegen die angegriffene Regelung nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken. Die Verordnung, die zeitlich befristet und mit der erforderlichen Begründung versehen sei, beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Zutrittsbeschränkung diene im Zusammenwirken mit anderen in der 23. Coronaverordnung geregelten Maßnahmen dazu, Neuinfektionen mit dem Coronavirus soweit als möglich vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit Covid-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesundheit jedes Einzelnen sowie die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems zu schützen. Zur Erreichung dieser Ziele sei die nach Größe der Verkaufsfläche differenzierende Zutrittsbeschränkung geeignet. Es sei nicht zu erwarten, dass sich vor den Geschäften dauerhaft größere Menschenansammlungen bilden werden, denn die Kundschaft werde sich aller Voraussicht nach auf andere Verkaufszeiten verteilen. Im Übrigen befänden sich die Wartebereiche meist im Freien, wo die Infektionsgefahr nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bedeutend geringer sei als in Innenräumen. Die Größe der Verkaufsfläche als Maßstab für die Zutrittsbeschränkung sei anders als die zur Verfügung stehende Raumluft einfach zu ermitteln und sowohl für die Geschäftsinhaber als auch für die Ordnungsbehörden handhabbar.

Die Zutrittsbeschränkung treffe die Betreiber nicht unverhältnismäßig hart. Nennenswerte Umsatzrückgänge seien nicht zu erwarten, da lediglich eine gleichmäßigere Verteilung der Kundschaft bewirkt werden solle. Die Ungleichbehandlung gegenüber Betrieben mit weniger als 800 m² Verkaufsfläche sei sachlich gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber habe sich an dem aus dem Baurecht vorgegebenen Maßstab für das Vorliegen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes orientieren dürfen, weil solche aufgrund ihrer Größe regelmäßig ein großes Warenangebot anbieten und präsentieren könnten und daher für die Kundschaft besonders attraktiv seien. Es sei weiterhin zu beachten, dass sich in solchen Betrieben wie dem Lebensmittelmarkt des Klägers, die Kunden in der Realität nicht gleichmäßig auf die Verkaufsfläche verteilten, sondern es an bestimmten Stellen, wie Sonderverkaufsflächen, Bedientheken und dem Kassenbereich, zu Ansammlungen komme, bei denen der erforderliche Mindestabstand regelmäßig nicht eingehalten werden könne. Auch durch die längere Dauer des Aufenthalts in Verkaufsstellen des großflächigen Einzelhandels werde die Infektionsgefahr nochmals gesteigert. Die angegriffene Regelung ziele deshalb auch darauf ab, zusätzliche Warteprozesse zu verhindern, die den Aufenthalt im (geschlossenen) Verkaufsraum über das von den Kunden gewählte Maß verlängerten.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.