Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 27.03.2020 zum Aktenzeichen 7 B 721/20 entschieden, dass eine vom Landkreis Aurich anlässlich der Verbreitung des Coronavirus erlassene Allgemeinverfügung, mit welcher die Nutzung von Nebenwohnungen im Landkreis untersagt und deren Nutzern die Rückreise aufgegeben wird, sofort vollziehbar ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Oldenburg vom 27.03.2020 ergibt sich:
Die zwei aus Rheinland-Pfalz stammenden und sich bis zuletzt in ihrer Ferienwohnung in der Gemeinde Krummhörn aufhaltenden Antragsteller richteten einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht.
Das VG Oldenburg hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wird es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Frage bejahen, ob sich die getroffene Rückreiseanordnung auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz stützen lässt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der privaten Interessen der Antragsteller getroffen, die dahinter zurücktreten müssen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim OVG Lüneburg eingelegt werden.