Corona-Pandemie: Neue Indikatoren zur Beurteilung der Infektionslage

10. September 2021 -

Die Zahl der Menschen, die wegen Covid-19 im Krankenhaus behandelt werden müssen, wird zentraler Indikator zur Beurteilung des Infektionsgeschehens; zudem darf in sensiblen Bereichen wie in Pflegeheimen oder in Kita und Schule künftig nach dem Impfstatus der Beschäftigten gefragt werden. Nachdem der Deutsche Bundestag dies beschlossen hat, hat nun auch der Bundesrat zugestimmt.

Aus dem Newsletter der BReg vom 10.09.2021 ergibt sich:

Hospitalisierungs-Inzidenz

Mit zunehmender Durchimpfung der Bevölkerung ändert sich die Aussagekraft der Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen. Künftig wird daher wesentlicher Indikator für die Entscheidung über Schutzmaßnahmen, die die Ländern gemäß § 28a des Infektionsschutzgesetzes treffen können, vor allem die Hospitalisierungs-Inzidenz sein. Die Hospitalisierungs-Inzidenz gibt die Anzahl der in den vergangenen sieben Tagen stationär zur Behandlung aufgenommenen Covid-19-Patienten je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner wieder.

Weitere Indikatoren zur Bewertung der Infektionslage sind: die nach Alter differenzierte Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen Covid-19 geimpften Personen

Auskunft zum Impfstatus

Das geänderte Infektionsschutzgesetz sieht zudem in bestimmten Einrichtungen eine Auskunftspflicht der Mitarbeiter zu ihrem Impf- oder Serostatus (Genesung) vor, nämlich Einrichtungen und Unternehmen, in denen besonders vulnerable Personengruppen betreut werden oder untergebracht sind beziehungsweise aufgrund der räumlichen Nähe zahlreiche Menschen einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Das sind dann beispielsweise Pflegeheime, Obdachlosenunterkünfte, aber auch Schulen und Kitas. Eine entsprechende Regelung für Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen gibt es bereits.

Damit können die Einrichtungen ihre Arbeit so organisieren, dass das Infektionsrisiko möglichst gering gehalten wird. Eine Impfpflicht ist mit dieser Regelung nicht verbunden.