Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 01.04.2020 zum Aktenzeichen 6 L 224/20 entschieden, dass eine Reha-Einrichtung keinen Anspruch auf Erlass einer behördlichen Schließungsverfügung gegen sich selbst hat.
Aus der Pressemitteilung des VG Dresden vom 07.04.2020 ergibt sich:
Zum Leistungsspektrum der Antragstellerin gehören unter anderem die ambulante Rehabilitation, Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie. Sie beschäftige etwa 50 Mitarbeiter, die wöchentlich ca. 800 Patienten betreuten, welche „überwiegend älter als 55 Jahre“ seien und vielfach unter mehreren Krankheiten leiden würden. Zu Stoßzeiten komme es unvermeidbar u.a. im Bereich der Rezeption, der Umkleiden sowie im Eingangsbereich zu Ansammlungen von mehr als fünf Personen. Es seien Gruppentherapien mit bis zu 20 Teilnehmern zu absolvieren. Therapeuten hätten teilweise täglich mit mindestens 20 Personen engen, mehr als 15 Minuten andauernden, körperlichen Kontakt. Eine Vielzahl der Patienten dränge auf die Einlösung von Verordnungen, die noch aus „vorpandemischen“ Zeiten stammten. Nur wenige Besucher hätten einen akuten Behandlungsbedarf, der auch in stationären Rehabilitationseinrichtungen gedeckt werden könne. Die Antragstellerin sieht im Betrieb ihrer Einrichtung eine Risiko- und Gefährdungslage, die eine Schließung aus epidemiologischen Gründen erfordere. Da sie sich selbst aus rechtlichen Gründen an der Schließung gehindert sehe, sei die Stadt als zuständige Behörde verpflichtet, eine entsprechende Anordnung zu erlassen, um den Schutz der Allgemeinheit vor den drohenden Gefahren durch die Weiterverbreitung von COVID-19 zu gewährleisten. Einen entsprechenden Antrag habe die Behörde bisher nicht beschieden, so dass die Antragstellerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müsse.
Das VG Dresden hat den Antrag als unzulässig abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besitzt die Antragstellerin kein „allgemeines Rechtsschutzbedürfnis“ für die begehrte Anordnung, da sie durch eine eigenverantwortliche Schließung ihrer Einrichtung ihr Begehren schneller und effektiver erreichen könne. Auf eine behördliche Schließungsanordnung sei sie nicht angewiesen. Sie gehöre zwar als Einrichtung der Gesundheitsvorsorge nicht zu den Betrieben, die aufgrund der aktuellen Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Corona-Virus zwingend zu schließen seien. Die Verfügung enthalte aber auch keine Verpflichtung, dass Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge zwingend offen zu halten seien. Vielmehr obliege diese Entscheidung weiterhin dem Betreiber selbst. Auch sei dem Sozialgesetzbuch oder dem im konkreten Fall mit den Krankenkassen abgeschlossenen Versorgungsvertrag nicht zu entnehmen, dass eine Schließung der Einrichtung nicht möglich sei. Da die Antragstellerin damit an einer eigenmächtigen Schließung ihrer Einrichtung nicht gehindert sei, bedürfe es einer behördlichen Schließungsanordnung nicht.
Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin binnen zwei Wochen Beschwerde zum OVG Bautzen erheben.