Corona-Pandemie: Jobmesse Braunschweig 2020 unter Auflagen zulässig

04. September 2020 -

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 03.09.2020 zum Aktenzeichen 4 B 294/20 der Stadt Braunschweig vorläufig ein Einschreiten gegen die Jobmesse Braunschweig 2020 in der Volkswagenhalle untersagt.

Aus der Pressemitteilung des VG Braunschweig Nr. 8/2020 vom 03.09.2020 ergibt sich:

Die Antragstellerin veranstaltet seit 2004 bundesweit mit der „jobmesse deutschland tour“ an 22 Standorten sog. Recruitingmessen, auf denen sich Besucher über Arbeits-, Aus- und Weiterbildung-, sowie Studienangebote informieren können. Die Antragstellerin beabsichtigt, am kommenden Wochenende in der Volkswagenhalle in Braunschweig die „jobmesse braunschweig 2020“ zu veranstalten. Sie rechnet damit, dass etwa 60 Unternehmen an der Messe teilnehmen werden. Für die „jobmesse braunschweig 2020“ hat sie ein ausführliches Schutz- und Hygienekonzept entwickelt.

Das VG Braunschweig hat dem Eilantrag der Betreiberin stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts darf die Stadt Braunschweig nicht gegen die Messe einschreiten, das Hygienekonzept der Antragstellerin sei überzeugend. Die Ausstellungsfläche betrage 2.000 m². Damit stehe bei einer Höchstgrenze von 286 Besuchern pro Besucher mindestens eine Fläche von 7 m² zur Verfügung. Jeder Messeteilnehmer müsse sich am Eingang elektronisch registrieren. Es seien Abstandsmarkierungen, ein Wegführungskonzept und mobile Trennungsmöglichkeiten vorgesehen. Über den gesamten Ausstellungsbereich seien Spender mit Desinfektionsmitteln aufgestellt. Die Messegänge seien durchgängig 3 m breit. Während des Besuches der Messe müsse eine Mund-Nasen-Schutz getragen werden. In der Gastronomie würden transparente Abtrennungen aufgestellt. Geschulte Mitarbeiter und geschultes Sicherheitspersonal werde die Einhaltung der Infektionsschutzvorschriften überwachen. Die Volkswagenhalle verfüge über eine Lüftungsanlage, die keine Umluft beimenge, sondern lediglich Frischluft zuführe. Bei dieser Sachlage sei ein vollständiges Verbot von Messen gerade im Vergleich zu großflächigen Verkaufsstellen sachlich nicht begründet, nicht mehr verhältnismäßig und verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde beim OVG Lüneburg gegeben.