Corona-Pandemie: Gewerberaummiete trotz des Lockdowns geschuldet

26. November 2020 -

Das Landgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 17.11.2020 zum Aktenzeichen 5 O 158/20 die Betreiberin eines Bekleidungsgeschäftes in Celle zur Zahlung der von dieser für den Monat April 2020 einbehaltenen Gewerbemietzinses verurteilt.

Aus der Pressemitteilung des LG Lüneburg Nr. 59/2020 vom 26.11.2020 ergibt sich:

Die Betreiberin des Modegeschäfts hatte, nachdem sie infolge der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden öffentlich-rechtlichen Betriebsschließungsanordnung ihr Geschäft vom 17.03.2020 bis zum 28.04.2020 vollständig schließen musste und in der Zeit vom 29.04.2020 bis 10.05.2020 nur teilweise wieder öffnen durfte, für April 2020 die Miete nicht gezahlt.

Das LG Lüneburg hat die Betreiberin zur Zahlung der von dieser für den Monat April 2020 einbehaltenen Gewerbemietzinses verurteilt.

Nach Auffassung des Landgerichts ist die Betreiberin zur Einbehaltung des Gewerbemietzinses nicht berechtigt, weil der Anspruch der Vermieterin auf Zahlung des Mietzinses trotz des Lockdowns uneingeschränkt weiterbestanden habe. Die pandemiebedingte Betriebsschließung begründe insbesondere keinen zum Einbehalt des Mietzinses berechtigenden Mangel der Mietsache, weil die öffentlich-rechtliche Betriebsschließungsanordnung ihren Grund nicht in einer konkreten Beschaffenheit der Mieträume oder in betrieblichen Umständen der Mieterin habe, sondern zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung erfolgt sei, zumal das Ladenlokal für die Mieterin grundsätzlich weiter nutzbar geblieben sei und lediglich der Kundenzugang untersagt gewesen sei, dementsprechend habe die Mieterin das Geschäftshaus auch als Warenlager für den Online-Handel und die Schaufenster als Werbefläche genutzt. Ein Einbehalt des Mietzinses sei auch nicht etwa wegen einer schwerwiegenden Veränderung der Umstände gerechtfertigt. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Abwägung der Interessen der Vermieterin auf der einen Seite und der Mieterin auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass das Verwendungsrisiko der Mietsache grundsätzlich die Mieterin trage, die vorliegend nicht vollständig von der Nutzung des Mietobjekts ausgeschlossen gewesen sei, während die Vermieterin uneingeschränkt für Erhaltungsmaßnahmen einzustehen habe. Eine einseitige Verlagerung des Nutzungsrisikos zu Lasten der Vermieterin sei nicht angezeigt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Beklagte binnen eines Monats nach Zustellung bei dem OLG Celle Berufung eingelegt werden.