Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 20.05.2020 zum Aktenzeichen 15 B 2505/20 entschieden, dass die Betreiberin eines EMS-Studios ihren Betrieb wieder öffnen darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 20.05.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin betreibt ein EMS-Studio (EMS = Elektro-Muskel-Stimulation) in Holzminden. Am 23.04.2020 ordnete der Landkreis Holzminden unter Verweis auf § 1 Abs. 3 Nr. 5 der zu diesem Zeitpunkt geltenden Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus (Corona-VO) die Schließung des Studios mit der Begründung an, dass es sich bei diesem Gewerbebetrieb um eine „ähnliche Einrichtung“ wie öffentliche und private Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und Saunen handele. Hiergegen hat die Antragstellerin am 30.04.2020 Klage erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Ihr Betrieb sei kein Fitnessstudio und auch keine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Corona-VO.
Das VG Hannover hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zeichnet sich ein typisches Fitnessstudio dadurch aus, dass sich dort gleichzeitig, ohne Voranmeldung eine große Anzahl von Personen aufhalte, die an einer Vielzahl von unterschiedlichen Geräten trainiert oder gemeinsam einen Gruppenkurs besucht. Dies treffe auf das EMS-Studio der Antragstellerin gerade nicht zu. Nach den eidesstattlich versicherten Angaben der Antragstellerin hielten sich in dem 100m² großen Studio lediglich zwei, maximal drei Personen zeitgleich auf. Trainiert werde ohne Körperkontakt und nur mit dem eigenen Körper, Fitnessgeräte würden – mit Ausnahme der Elektroden, die mit einem speziellen Elektrostimulationsgerät verbunden sind – nicht genutzt. Körperlicher Kontakt zwischen der trainierenden Person und dem Trainer fänden in der Regel nicht statt. Erst wenn ein Kunde sein Training nach ca. 20 Minuten beendet und das Studio wieder verlassen habe, trete der nächste Kunde ein.
Das EMS-Studio sei auch nicht als eine einem Fitnessstudio „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Corona-VO anzusehen. Hierfür müsste sich der Gewerbebetrieb durch dieselben Aspekte und Merkmale, die auch ein Fitnessstudio ausmachen, auszeichnen. Dies sei bei dem EMS-Studio der Antragstellerin nicht der Fall. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei dem EMS-Studio vielmehr um eine Einrichtung, die „körpernahe Dienstleistungen“ i.S.v. § 7 der Corona-VO erbringt. Für die durch die Antragstellerin zu erbringenden Dienstleistungen könne eine Betriebsschließung jedoch in der derzeitigen Lage und in Anlehnung an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14.05.2020 – 13 MN 165/20) zu der Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios nicht mehr als notwendige Schutzmaßnahme angesehen werden. Ausreichend sei vielmehr, der weiterhin bestehenden Infektionsgefahr mit hinreichend effektiven Schutzmaßnahmen entgegen zu wirken. Eine vollständige Schließung des EMS-Studios stelle dagegen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den Inhabern von Betrieben, die andere körpernahe Dienstleistungen erbringen (z.B. Massagestudios, Friseure) dar, die mittlerweile unter Beachtung von entsprechenden Hygienemaßnahmen ihre Betriebe öffnen dürfen.
Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Lüneburg zu.