Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat mit Beschluss vom 14.04.2020 zum Aktenzeichen 1 B 89/20 und 1 B 95/20 entschieden, dass Einzelhandelsbetriebe mit gemischtem Sortiment, die auch Sonderposten anbieten, nicht vom allgemeinen Öffnungsverbot nach der Corona-Verordnung ausgenommen sind.
Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 15.04.2020 ergibt sich:
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hat am 03.04.2020 die Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Brem.GBl. S. 168; kurz: Corona-Verordnung) erlassen. Die Verordnung ist am 04.04.2020 in Kraft getreten und tritt am 19.04.2020 außer Kraft. § 9 Abs. 2 dieser Verordnung verbietet es, Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr zu öffnen. Abweichend hiervon dürfen die in § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 12 Corona-Verordnung im Einzelnen genannten Einrichtungen wie z.B. Lebensmittelgeschäfte, Drogerien und Baumärkte, auch wenn sie sich in Einkaufszentren befinden, geöffnet bleiben. Die beiden Antragstellerinnen betreiben in Bremen Einzelhandelsgeschäfte, in denen sie ein breites gemischtes Warensortiment u.a. aus Lebensmitteln, Drogerieprodukten, Tierbedarf, Dekorationsartikel, Garten- und Baumarktartikeln anbieten. In ihrem Warensortiment befinden sich auch Sonderposten, die je nach Warengruppe einen unterschiedlich hohen Anteil ausmachen.
Beide Antragstellerinnen hatten bereits vor dem VG Bremen vergeblich zu erreichen versucht, dass sie von dem allgemeinen Ladenöffnungsverbot, das ursprünglich in einer wegen der Corona-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügung des Ordnungsamtes enthalten war, ausgenommen werden.
Das OVG Bremen hat die gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerden zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts werden die Verkaufsstellen der Antragstellerinnen nicht von der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 3 Corona-Verordnung erfasst. Lebensmittelgeschäfte im Sinne dieser Regelung seien nur solche Einrichtungen, deren Umsatz überwiegend (zu mehr als 50%) aus dem Verkauf von Lebensmitteln stamme. Entsprechendes gelte für Drogerien und Bau- und Gartenmärkte. Der Verordnungsgeber habe nicht bestimmte Waren benannt, die weiterhin verkauft werden dürften, sondern habe die Ausnahmen betriebsbezogen ausgestaltet. Die Verkaufsstellen der Antragstellerinnen wiesen in keiner der in derartigen Geschäften typischerweise verkauften Warengruppen einen Umsatzanteil von mehr als 50% auf. Der Verordnungsgeber sei nicht verpflichtet, Verkaufsstellen von Einzelhandelsbetrieben mit gemischtem Warensortiment ohne eindeutige Prägung von der allgemeinen Schließung auszunehmen. Wenn der Verordnungsgeber versuche, die zum Seuchenschutz notwendigen weitgehenden Geschäftsschließungen mit dem Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit den Gütern des täglichen Bedarfs in Einklang zu bringen und die Regelung gleichzeitig sowohl für die betroffenen Geschäftsinhaber, die Bevölkerung und die Ordnungsbehörden verständlich und handhabbar sein solle, sei er gezwungen, typisierend vorzugehen. Schließlich sei es nicht zu beanstanden, dass es der Verordnungsgeber nicht erlaube, Verkaufsstellen nur zum Zweck des Verkaufs eines untergeordneten Teilsortiments zu öffnen.
Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar.