Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschlüssen vom 04.03.2022 zu den Aktenzeichen 7 B 507/22 und 7 B 537/22 zwei Eilanträge abgelehnt, mit denen die Feststellung eines Genesenenstatus von 180 Tagen nach einer positiven Testung auf das Corona-Virus begehrt wurde.
Aus der Pressemitteilung des VG Oldenburg vom 04.03.2022 ergibt sich:
Mit zwei Beschlüssen vom 3. und 4. März 2022 (Az.: 7 B 507/22 und 7 B 537/22) hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg zwei Eilanträge abgelehnt, mit denen die Feststellung eines Genesenenstatus von 180 Tagen nach einer positiven Testung auf das Corona-Virus begehrt wurde.
Im Verfahren 7 B 507/22 war die Antragstellerin Ende November 2021 positiv auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet und erhielt vom Antragsgegner eine Bescheinigung, der zufolge sie für die Dauer von sechs Monaten als genesen gelte. Nachdem Mitte Januar 2022 aufgrund der Änderung der SchAusnahmV eine Verkürzung der Genesenenzeit auf 90 Tage eingetreten ist und der Antragsgegner deutlich gemacht hatte, dass er von einer Verkürzung der Genesenenzeit der Antragstellerin ausgehe, wandte sie sich mit ihrem Eilantrag an das Gericht mit dem Ziel, eine Bescheinigung zu erhalten, dass sie seit der positiven Testung 180 Tage als genesen gelte.
Diesen Eilantrag hat das Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 3. März 2022 abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Antragstellerin bereits das Rechtsschutzbedürfnis für einen derartigen Antrag fehle, da sie bereits über einen vom Antragsgegner ausgestellten Genesenennachweis mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten verfüge und er diesen Nachweis auch nicht zwischenzeitlich aufgehoben habe. Im Übrigen bestehe nach der geltenden Rechtslage ohnehin kein Anspruch auf die Ausstellung eines Genesennachweises mit einer bestimmten Geltungsdauer.
Für eine einstweilige Feststellung, dass die Antragstellerin für die Dauer von sechs Monaten als genesen gelte, bestehe im Einzelfall keine besondere Eilbedürftigkeit. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne den sechsmonatigen Genesenenstatus schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. Der Verweis auf die allgemeinen Einschränkungen, die aufgrund der gesetzlichen Regelungen für ungeimpfte Personen bestünden, reiche hierfür nicht aus.
Die hinsichtlich der Verkürzung des Genesenenstatus von 180 auf 90 Tage durch Änderung der SchAusnahmV von Mitte Januar bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken seien auch nicht so schwerwiegend, dass sie hier zur Nichtanwendung der Verordnungsänderung mit der Folge führten, dass die Antragstellerin weiterhin für sechs Monate als genesen gelte.
Die Nachteile für die Gesundheit Dritter und den Infektionsschutz wögen vorliegend schwerer als die der Antragstellerin für kurze Zeit drohenden Einschränkungen.
In einer weiteren Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag einer im Pflegedienst tätigen Antragstellerin auf Feststellung eines sechsmonatigen Genesenenstatus mit Beschluss vom 4. März 2022 (Az.: 7 B 537/22) abgelehnt.
Auch in diesem Verfahren wurde die Antragstellerin im November 2021 positiv auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet und erhielt von der Antragsgegnerin eine Genesenenbescheinigung mit einer Dauer von sechs Monaten. Aufgrund der Mitte Januar 2022 durch die Rechtsänderung eingetretenen Verkürzung der Genesenenzeit auf 90 Tage wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag an das Gericht mit dem Ziel, festzustellen, dass sie seit der positiven Testung 180 Tage als genesen gelte.
Diesen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Antragstellerin unterliege als Pflegekraft der ab dem 15. März 2022 geltenden gesetzlichen sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht (§ 20a IfSG), so dass es ihr zumutbar sei, Impfschutz zu erlangen und so – auch ohne die begehrte einstweilige Feststellung der sechsmonatigen Dauer des Genesenstatus – die befürchteten beruflichen und privaten Nachteile zu vermeiden, die mit der „vorzeitigen“ Beendigung des Genesenenstatus einhergingen. Selbst im Falle einer sechsmonatigen Dauer der Genesenenzeit müsse die Antragstellerin nach Ablauf dieser Zeit Impfschutz nachweisen, um ihrem Beruf nachgehen zu können, so dass es zulässig sei, sie auf die Möglichkeit der Impfung zu verweisen. Ihre Bedenken gegen eine Impfung griffen hier nicht durch, da der die einrichtungsbezogene Impfpflicht regelnde § 20a IfSG allein dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts unterliege und dieses erst kürzlich einen hiergegen gerichteten Eilantrag abgelehnt habe (Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 2649/21 -).
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.