Das Verwaltungsgericht Dresden hat am 05.05.2020 zum Aktenzeichen 6 L 294/20 entschieden, dass eine aus Spanien eingereiste Frau die ihr vom Dresdner Gesundheitsamt auferlegte zweiwöchige häusliche Quarantäne einhalten muss.
Aus der Pressemitteilung des VG Dresden vom 05.05.2020 ergibt sich:
Die Frau war am 27.04.2020 auf dem Landweg nach Deutschland gereist und meldete sich beim Gesundheitsamt der Landeshauptstadt. Dieses stellte daraufhin fest, dass für sie eine häusliche Quarantäne bis zum 11.05.2020 gilt. Mit ihrem Eilantrag machte die Rückkehrerin geltend, dass die Quarantäneanordnung bereits wegen ihrer Lebensverhältnisse in Spanien unverhältnismäßig sei. Sie habe in den letzten sechs Wochen in Barcelona allein in ihrer Wohnung unter Ausgangssperre gelebt. Die Wohnung habe sie nur zu Einkäufen im nahegelegenen Einkaufsmarkt verlassen. Sie habe keinerlei Krankheitssymptome. Eine Untersuchung sei ihr vom Gesundheitsamt verweigert worden, ebenso ein Rachenabstrich oder ein anderweitiger Virustest. Zudem empfinde sie die getroffene Anordnung als willkürlich. Insbesondere in Leipzig seien andere Reisende nach einem negativen Rachenabstrich von der Quarantäneverordnung ausgenommen worden.
Das VG Dresden hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht die Anordnung den Vorgaben der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin eine Einzelfallbefreiung erteilt werden müsse. Aus dem von ihr geschilderten Sachverhalt ergebe sich nicht, dass eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 weitgehend ausgeschlossen werden könne. Soweit sie vortrage, dass sie sich in Barcelona sechs Wochen überwiegend in der Wohnung aufgehalten und diese nur zum Einkaufen verlassen habe, stelle dies bereits keine Abweichung vom Regelverhalten im fraglichen Zeitraum dar. In fast allen europäischen Staaten hätten Ausgangsbeschränkungen gegolten und die Mehrheit der Bevölkerungen habe die Wohnungen nur zur Erledigung des Nötigsten verlassen dürfen. Dem Verordnungsgeber sei dieser Umstand bewusst gewesen. Er habe es dennoch für erforderlich erachtet, aus anderen Staaten eingereiste Personen unter häusliche Quarantäne zu stellen. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Antragstellerin bei ihren Einkäufen oder auf der Rückreise nach Deutschland mit dem Virus infiziert habe. Dabei sei auch zu beachten, dass Spanien zu den Staaten mit den weltweit meisten registrierten Infizierten zähle. Aus dem Umstand, dass im Raum Leipzig Quarantänebefreiungen nach Virustestungen erfolgt seien, könne die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine eigene Einzelfallbefreiung ableiten. Durch die Anordnung werde auch nicht in unzulässiger Weise in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen. Die Regelungen der Quarantäne-Verordnung seien zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Virus geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.
Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim OVG Bautzen erhoben werden.