Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat mit Beschluss vom 25.11.2020 zum Aktenzeichen 3 B 359/20 in einem Eilverfahren entschieden, dass das mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung angeordnete Betriebsverbot für Wettannahmestellen in Sachsen bestehen bleibt.
Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 23/2020 vom 25.11.2020 ergibt sich:
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in der seit 13.11.2020 geltenden Fassung vom 10.11.2020 (SächsCoronaSchVO) ist die Öffnung und das Betreiben von Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen verboten.
Das OVG Bautzen hat es abgelehnt, § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wird auch diese Vorschrift einem Normenkontrollantrag in der Hauptsache, mit dem diese Vorschriften endgültig für unwirksam erklärt werden könnten, standhalten. Dabei hat sich das OVG Bautzen erneut von ähnlichen Erwägungen leiten lassen, wie bereits bezüglich der Verbote zum Betrieb von Fitnessstudios, von touristischen Übernachtungsangeboten, von Gastronomiebetrieben und Bars sowie von Betrieben der körpernahen Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Nrn. 4, 18, 20 und 21 SächsCoronaSchVO.
Auch das hinreichend bestimmt geregelte Betriebsverbot für Wettannahmestellen verfolge das legitime Ziel, durch Kontaktverringerung zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Haushalts und durch Wahrung des nötigen Mindestabstands die Weiterverbreitung des Virus SARS-COV-2 auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Dafür sei auch dieses Betriebsverbot geeignet, erforderlich und aus epidemiologischen Gründen angemessen.
Die von § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsCoronaSchVO erfassten Einrichtungen riefen nicht nur Ansammlungen von Menschen hervor, sondern schafften zusätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und von der Einrichtung und deckten keinen unaufschiebbaren Bedarf. Der ganz erhebliche Eingriff in Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) der Betreiber solle hingegen durch staatliche Unterstützungsmaßnahmen abgefedert werden.
Zudem sei zu erwarten, dass die Betreiber ihre Einkommenseinbußen in erheblichem Umfang durch den nicht verbotenen Online-Verkehr vermeiden könnten.
Eine unzulässige Ungleichbehandlung zu erlaubten Verkaufsgeschäften und anderen weiterhin erlaubten Tätigkeiten in Industrie, Gewerbe, Handel und im Dienstleistungsbereich liege nicht vor, weil Wettannahmestellen ebenso wie die anderen nach § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO verbotenen Betriebe allesamt nicht zu den lebensnotwendigen oder zur Erhaltung des Wirtschaftslebens zwingend erforderlichen Einrichtungen gehörten, sondern zum Bereich nicht lebensnotwendiger Freizeitgestaltung. Aus diesem Grund könnte das Betriebsverbot für Wettannahmestellen auch nicht die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit verletzen, falls diese berührt wäre.
Die Entscheidung des OVG Bautzen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.