Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschlüssen vom 24.03.2020 zu den Aktenzeichen M 26 S 20.1252 und M 26 S 20.1255 die Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkungen in zwei Einzelfällen vorläufig außer Kraft gesetzt und bezweifelt, ob der Freistaat Bayern die ausgesprochenen Ausgangsbeschränkungen durch Allgemeinverfügung regeln durfte oder nicht durch Rechtsverordnung hätte regeln müssen.
Aus der Pressemitteilung des VG München vom 24.03.2020 ergibt sich:
Die Gültigkeit der Ausgangsbeschränkungen bleibt im Übrigen unberührt.
Das VG München hat zugunsten zweier Einzelpersonen die Wirkung der Ausgangsbeschränkungen vom 20.03.2020 aus formalen Gründen vorläufig außer Kraft gesetzt.
Die inhaltliche Rechtmäßigkeit hat das Verwaltungsgericht dabei nicht in Frage gestellt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist fraglich, ob der Freistaat Bayern die ausgesprochenen Ausgangsbeschränkungen durch Allgemeinverfügung regeln durfte oder nicht durch Rechtsverordnung hätte regeln müssen.
Die Beschlüsse wirken nur gegenüber den zwei Antragstellern. Somit behält die angeordnete Ausgangsbeschränkung für die Allgemeinheit ihre Gültigkeit.
Bereits in zwei Entscheidungen vom 20.03.2020 hat das VG München die am 16.03.2020 angeordnete Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels als verhältnismäßig erachtet (M 26 E. 20.1209 und M 26 S 20.1222).
Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum VGH München eingelegt werden.