Das Amtsgericht Rostock hat mit Urteil vom 15.07.2020 zum Aktenzeichen 47 C 59/20 entschieden, dass ein Reiseveranstalter aufgrund der Corona-Pandemie trotz fehlender Reisewarnung eine Kreuzfahrtreise absagen darf, da es sich bei der Corona-Pandemie um unvermeidbare außergewöhnliche Umstände handelt.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) vom 20.11.2020 ergibt sich:
Im vorliegenden Fall sagte eine Reiseveranstalterin im Februar 2020 eine Kreuzfahrtreise acht Tage vor deren Beginn ab. Die Kreuzfahrt sollte im südasiatischen Raum und Australien stattfinden. Hintergrund der Absage war die sich ausbreitende Corona-Pandemie. So musste bereits ein Kreuzfahrtschiff mit 3.000 Passagieren in Quarantäne. Einem anderen Kreuzfahrtschiff wurde das Einlaufen in mehreren asiatischen Häfen untersagt. Allerdings bestand für die Reiseziele der abgesagten Kreuzfahrt keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Eine von der Reiseabsage betroffene Reisende klagte gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung von Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.
Das AG Rostock hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Vielmehr sei die Beklagte berechtigt gewesen, vom Reisevertrag zurückzutreten bzw. die Kreuzfahrtreise abzusagen. Zum Zeitpunkt der Absage der Reise sei die Situation generell unübersichtlich gewesen, gerade in Bezug auf die Durchführung von Reisen. Die allgemeine Situation sowie die möglichen Folgen von Einschränkungen oder Ansteckungen auf die konkrete Reise haben gegeneinander abgewogen werden müssen. Es bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der Corona-Pandemie um unvermeidbare außergewöhnliche Umstände i.S.d. § 651h Abs. 4 Ziff. 2 BGB handele. Zum Zeitpunkt des Abbruchs der Reise habe die Beklagte mit einer ernsthaften Gefährdung rechnen müssen, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Kreuzfahrt beeinträchtigen oder vereiteln habe können.
Dass es für die Zielgebiete der Kreuzfahrt keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gab, hielt das Amtsgericht für unerheblich. Die Absage einer Reise setze keine Reisewarnung voraus.