Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 22.04.2021, 11 Uhr, mit den geplanten Änderungen am Bundesinfektionsschutzgesetz befassen: Bundesratspräsident Reiner Haseloff hat dazu eine Sondersitzung einberufen.
Aus der Pressemitteilung des BR vom 16.04.2021 ergibt sich:
Er kam damit einer Bitte der Bundesregierung nach, den Abschluss des parlamentarischen Verfahrens zu beschleunigen.
Dieses hatte am 13. April 2021 mit einem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts begonnen, der den Bundestags-Koalitionsfraktionen als Formulierungshilfe zur Verfügung gestellt wurde. Der Entwurf sieht die Einführung einer bundeseinheitlich verbindlichen Corona-Notbremse vor: Sie soll ohne weitere Umsetzungsakte in Regionen gelten, die Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen.
Gesetzlich definierte Schutzmaßnahmen
Automatisch würden dann ab dem übernächsten Tag bestimmte, im Gesetz aufgezählte Schutzmaßnahmen greifen, ohne dass die Länder noch Verordnungen beschließen müssten. Soweit Landesregelungen bereits schärfere Maßnahmen vorsehen, blieben diese bestehen. In Regionen mit stabilen Inzidenzen unter 100 würden weiterhin die Länder mit eigenen Verordnungen über Einschränkungen oder Lockerungen entscheiden. Die Regelungen sind an die vom Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite gekoppelt.
Verordnungsermächtigung für Bundesregierung
Außerdem im Entwurf vorgesehen: Eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung, damit diese mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat weitere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus und besondere Regelungen für geimpfte oder negativgetestete Personen erlassen kann.
Änderungen im Bundestagsverfahren möglich
Im Laufe der Bundestagsberatungen sind Änderungen am Gesetzentwurf möglich. Die genaue Fassung steht erst mit Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag in 2./3. Lesung fest – voraussichtlich am Mittwoch, den 21. April 2021.
Billigung oder Anrufung des Vermittlungsausschusses
Der Entwurf ist derzeit als so genanntes Einspruchsgesetz formuliert. Das heißt, das geplante Gesetz bedürfte nach aktuellem Stand nicht der Zustimmung des Bundesrates, um in Kraft treten zu können. Die Länderkammer könnte jedoch den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anrufen, um das Gesetz inhaltlich nachverhandeln zu lassen. Hierfür wäre eine absolute Mehrheit von 35 der insgesamt 69 Stimmen nötig. Käme diese nicht zustande oder würde ein Vermittlungsverfahren gar nicht beantragt, wäre das Gesetz automatisch gebilligt und könnte dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Es soll im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
- Sondersitzung in der Corona-Krise
Die Bundesregierung hatte am 16. April 2021 den Bundesrat gebeten, das Gesetzgebungsverfahren möglichst rasch abzuschließen – noch vor der nächsten regulären Plenarsitzung am 7. Mai 2021. Artikel 52 des Grundgesetzes und § 15 der Geschäftsordnung des Bundesrates regeln diesen Eilfall. Aus Anlass der Corona-Pandemie hat der Bundesrat in den vergangenen Monaten schon mehrfach Sondersitzungen abgehalten: Zu den drei Bevölkerungsschutzgesetzen am 27. März, am 15. Mai und am 18. November 2020, zur Beratung des Corona-Konjunkturpakets am 29. Juni 2020 und zuletzt zum erweiterten Kinderkrankengeld am 18. Januar 2021.