Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.03.2021 zum Aktenzeichen 8 Sa 674/20 entschieden, dass nach § 615 Satz 3 BGB der Arbeitgeber bei Annahmeverzug des Dienstes verpflichtet ist, die vereinbarte Vergütung zu entrichten, da er grundsätzlich auch das Betriebsrisiko trägt.
Selbiges gilt, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit infolge behördlicher Betriebsschließungen in Form eines branchenweiten, durch die Corona-Pandemie verursachten Lockdowns entfällt.
Entscheidend ist, dass die Zuweisung des Betriebsrisikos an den Arbeitgeber den allgemeinen Prinzipien der Arbeitsrechtsordnung entspreche und es mit dieser unvermeidbar ist, im Falle des von keiner Seite zu vertretenden Arbeitsausfalls sofort dem Arbeitnehmer die Lohnzahlung zu verweigern. Ebenfalls kann ein Eingreifen der Norm nicht davonabhängig gemacht werden, ob die coronabedingte Betriebsschließung für den jeweiligen Betriebsinhaber ein vorhersehbares, kalkulierbares und daher beherrschbares Risiko darstellt, damit der Anwendungsbereich der Norm nicht beliebig unterlaufen wird.