Das OVG Saarland hat mit Beschluss vom 19.02.2021 zum Aktenzeichen 2 B 35/21 die Beschwerde der Betreiberin eines Telekom-Shops auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Öffnung ihres Ladenlokals zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Saarland Nr. 7/2021 vom 19.02.2021 ergibt sich:
Deren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem in § 7 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vorgesehenen Verbot der Öffnung ihres Ladenlokals war zuvor von der zuständigen Ortspolizeibehörde abgelehnt worden. Die Antragstellerin hatte auf die Bedeutung der Öffnung ihrer Geschäftsräume für die Sicherstellung der Versorgung vor allem älterer Menschen mit Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation verwiesen. Gleichzeitig hatte sie die Nichtaufnahme in den Katalog der gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 16 VO-CP vom Schließungsgebot ausgenommenen Grundversorgungseinrichtungen gerügt und gravierende wirtschaftliche Folgen für ihren Betrieb und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Januar 2021 zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin blieb jetzt erfolglos.
Das Oberverwaltungsgericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass es sich bei dem Anliegen angesichts der Vielzahl vergleichbar betroffener Dienstleister in dem Bereich nicht um einen in der Verordnung für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung geforderten „atypischen Einzelfall“ handele. Es sei auch nicht Sache der Ortspolizeibehörden, durch eine Vielzahl von Einzelfallregelungen die grundlegende Verbotsnorm der Verordnung im Ergebnis teilweise außer Kraft zu setzen. In dem Beschluss wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Erbringung der Telekommunikationsdienstleistungen außerhalb des vom Verbot der Öffnung betroffenen Ladenlokals der Antragstellerin von den Betriebsbeschränkungen im § 7 Abs. 3 VO-CP nicht erfasst wird.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht anfechtbar.