Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat es am 29.01.2021 zum Aktenzeichen 20 NE 21.201 abgelehnt, die Regelung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung über die Schließung von Schulen vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 29.01.2021 ergibt sich:
Einen entsprechenden Eilantrag hatte eine Familie gestellt. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Schließung von Schulen verletze insbesondere das Grundrecht der betroffenen Kinder auf Bildung und Persönlichkeitsentwicklung. Auch stelle sie gerade für Familien, in denen beide Elternteile berufstätig seien, eine unzumutbare Belastung dar.
Der VGH München hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Annahme des Freistaats Bayern, dass Schulkinder nicht unerheblich zum Infektionsgeschehen beitragen, rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspreche der Einschätzung des Bundesgesetzgebers im Infektionsschutzgesetz. Auch Zahlen der Kultusministerkonferenz belegten die Verbreitung des Sars-CoV-2-Virus unter Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften. Soweit die Antragsteller verlangten, statt der Schließung von Schulen sollten Risikogruppen besser geschützt werden, sei weder von den Antragstellern dargelegt noch sonst erkennbar, wie dieser Schutz angesichts einer insgesamt hohen Verbreitung des Virus in der Bevölkerung funktionieren könne. Hygienekonzepte bieten zwar einen gewissen Schutz, seien aber gerade bei Kindern und Jugendlichen möglicherweise nicht geeignet, eine größere Zahl von Ansteckungen zu verhindern.
Angesichts der immer noch angespannten pandemischen Situation seien Schulschließungen derzeit auch angemessen. Der Verwaltungsgerichtshof erkenne an, dass der Ausfall des Präsenzunterrichts zu erheblichen Belastungen bei den betroffenen Kindern und ihren Familien und insbesondere für Alleinerziehende und Kindern aus finanziell schwächeren Familien zu besonderen Härten führen könnten. Allerdings sei die Maßnahme befristet. Der Freistaat Bayern mildere zudem die Belastungen durch Homeschooling und das Angebot von Notbetreuung ab.
Gegen den Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.