Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschlüssen vom 06.11.2020 zu den Aktenzeichen OVG 11 S 99/20, OVG 11 S 98/20, OVG 11 S 100/20 die Eilanträge eines Nagel-, eines Kosmetik- sowie eines Massage-Studios, die sich gegen das coronabedingte Verbot des Erbringens körpernaher Dienstleistungen wendeten, zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 06.11.2020 ergibt sich:
§ 9 Abs. 1 der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg regelt, dass die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, untersagt ist. Die Antragsteller hatten jeweils geltend gemacht, dass die Vorschrift für sie zu erheblichen Einnahmeverlusten führe und ihre verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit verletze. Sie hatten ferner gerügt, dass die Regelung mit Blick auf weiterhin mögliche Dienstleistungen im Friseurgewerbe gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Eilanträge abgelehnt.
Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Argumentation jeweils aus den Gründen, mit denen der Eilantrag eines Tattoo-Studios durch Beschluss vom 04.11.2020 (OVG 11 S 94/20 ) abgelehnt worden ist, nicht gefolgt. In dieser Entscheidung hatte das Oberverwaltungsgericht wie folgt argumentiert:
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei bereits deshalb nicht geboten, weil die angegriffene Vorschrift voraussichtlich rechtmäßig sei. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Regelung selbst hätte treffen müssen. Die angeordnete Einschränkung der körpernahen Dienstleistungen überschreite gegenwärtig auch nicht den Gestaltungsspielraum, der dem Verordnungsgeber zustehe. Die Regelung sei geeignet, erforderlich und angemessen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege voraussichtlich ebenfalls nicht vor. Dienstleistungen im Friseurgewerbe dienten schwerpunktmäßig der Grundversorgung der Bevölkerung. Bezogen auf den Einzelhandel und den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum liege kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Dort sei vielmehr das Abstandsgebot einzuhalten. Selbst wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen anzusehen wären, hätte der Antrag keinen Erfolg. Denn die vorzunehmende Folgenabwägung ginge ebenfalls zulasten der Antragsteller. Der gegenwärtige Stand des Infektionsgeschehens erfordere ein sofortiges effizientes Handeln, um dem exponentiellen Wachstum der Infektionszahlen noch wirksam begegnen zu können. Die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen der Antragsteller müssten dahinter zurücktreten.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.