Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat am 12.11.2020 zu den Aktenzeichen 2 B 320/20 und 2 B 327/20 entschieden, dass Gastronomiebetriebe im Saarland aufgrund der Corona-Pandemie weiterhin geschlossen bleiben müssen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Saarland vom 13.11.2020 ergibt sich:
Zwei saarländische Restaurantinhaber verlangten die vorläufige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der aktuellen Rechtsverordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020. Nach § 7 Abs. 1 der Rechtsverordnung sind der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art verboten. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen für den Verzehr außerhalb des Gastronomiebetriebs sowie der Betrieb von Kantinen.
Das OVG Saarlouis hat die Eilanträge auf vorläufige Außervollzugsetzung dieser Vorschrift abgelehnt.
Das Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist das Betriebsverbot von gastronomischen Einrichtungen grundsätzlich geeignet, der Ausbreitung des Infektionsgeschehens entgegen zu wirken. Dies gelte unabhängig davon, ob Gaststätten bisher als „Treiber“ des Infektionsgeschehens in Erscheinung getreten seien oder nicht. Zu berücksichtigen sei, dass auch nach den Statistiken des Robert-Koch-Instituts die Ansteckungsumstände auf „diffuse Gründe“ und nicht nachverfolgbare Umstände zurückzuführen sei. Es stehe außer Zweifel, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen. Angesichts der derzeitigen Infektionsdynamik sei nicht davon auszugehen, dass Hygienekonzepte oder andere Schutzmaßnahmen infektionsschutzrechtlich eine vergleichbare Effektivität aufwiesen wie Betriebsschließungen, da die Gäste jedenfalls während des Essens und Trinkens keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen könnten und sich eine Verbreitung von potentiell virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in der Luft nicht verhindern lasse. Dies gelte für Gastronomiebetriebe unterschiedlicher Prägung gleichermaßen. Hiervon abgesehen könnten durch das Betriebsverbot auch die Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg von und zu gastronomischen Einrichtungen und die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums reduziert werden.
Die Maßnahme sei verhältnismäßig. Insoweit sei neben der zeitlichen Befristung der Maßnahme von Bedeutung, dass der Bund und die Landesregierung zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen haben, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollen. Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Kantinen berufen, die von der Schließungsanordnung ausgenommen sind, da diese sich von der übrigen Gastronomie u.a. durch die Zugangsbeschränkung für externe Personen unterscheiden. Auch eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Friseurgeschäften liege nicht vor, da es sich bei Gastronomiebetrieben und dem Friseurgewerbe um nicht vergleichbare wirtschaftliche Tätigkeiten handele.