Die EU-Kommission hat am 27.11.2020 die deutsche Regelung zur Entschädigung von Jugendherbergen, Schullandheimen, Jugendbildungsstätten und Familienferienstätten für pandemiebedingte Einkommensverluste genehmigt.
Aus EU-Aktuell vom 27.11.2020 ergibt sich:
Die öffentliche Unterstützung wird in Form von direkten Zuschüssen erfolgen. Die Regelung wird bis zu 60% der Einnahmeverluste ausgleichen, die den Begünstigten in der Zeit zwischen dem Beginn des Lockdowns (der in den einzelnen Bundesländern zu unterschiedlichen Zeitpunkten begann) und dem 31.07.2020 entstanden sind. Während dieses Zeitraums mussten die Begünstigten aufgrund der staatlich verhängten Corona-Maßnahmen ihre Unterbringungsmöglichkeiten schließen.
Bei der Berechnung der Einnahmeverluste werden alle Kostensenkungen, aus den während des Lockdowns erzielten Einnahmen und alle möglichen finanziellen Beihilfen abgezogen, die vom Staat oder von Dritten zur Bewältigung der Folgen des Coronavirus-Ausbruchs gewährt oder tatsächlich ausgezahlt wurden. Auf der Ebene der Bundesregierung wird den antragsberechtigten Einrichtungen ein Budget von bis zu 75 Mio. Euro zur Verfügung stehen. Diese Mittel sind jedoch nicht ausschließlich für dieses Programm vorgesehen.
Darüber hinaus können auch regionale Behörden (auf Landes- oder kommunaler Ebene) diese Regelung aus den kommunalen Haushalten in Anspruch nehmen. In jedem Fall stellt die Regelung sicher, dass dieselben förderfähigen Kosten nicht zweimal durch verschiedene Verwaltungsebenen ausgeglichen werden können. Die Kommission hat die Maßnahme nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geprüft, der es der Kommission ermöglicht, staatliche Beihilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten zu genehmigen, mit denen bestimmte Unternehmen oder bestimmte Sektoren für Schäden entschädigt werden sollen, die durch außergewöhnliche Ereignisse wie den Ausbruch des Coronavirus entstanden sind.
Die Kommission stellte fest, dass die deutsche Regelung Schäden ausgleicht, die in direktem Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stehen. Sie stellte auch fest, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist, da die geplante Entschädigung nicht über das hinausgeht, was zur Wiedergutmachung der Schäden erforderlich ist und kam daher zu dem Schluss, dass die Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften in Einklang steht.
Weitere Informationen zu den Maßnahmen, die die Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie ergriffen hat, finden Sie hier. Die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter dem Aktenzeichen SA.59228 im Register für staatliche Beihilfen auf der Wettbewerbs-Website der Kommission zugänglich gemacht.