Der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg in Mannheim hat am 23.04.2020 zum Aktenzeichen 1 S 1003/20 entschieden, dass die Schließung von Spielhallen in Baden-Württemberg aufgrund der Corona-Verordnung der Landesregierung verhältnismäßig und zumutbar ist und hat daher den Eilantrag eines Spielhallenbetreibers nach § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 14/2020 vom 24.04.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller betreibt drei Spielhallen in Baden-Württemberg, er hält die Schließung seiner Betriebe aufgrund der Corona-Verordnung für rechtswidrig. Die CoronaVO könne nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 28 IfSG gestützt werden, diese sei nur dann anwendbar, wenn sich in der Einrichtung bereits ein Infektionsverdacht bestätigt habe. In seinen Spielhallen sei noch kein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider aufgefallen. Außerdem sei in den Spielhallen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zur Ausstattung von Spielhallen genug Platz, um Abstandsregelungen einhalten zu können. Man könne die Besucher über ihren Gesundheitszustand und zu einem Aufenthalt in Risikogebieten befragen, sie zum Tragen eines Mundschutzes verpflichten und die Flächen regelmäßig desinfizieren.
Der VGH Mannheim hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist zwar offen – wie bereits mit Beschluss vom 09.04.2020 (1 S 925/20) ausgeführt –, ob die CoronaVO auf einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügenden Ermächtigungsgrundlage beruhe. Eine einstweilige Anordnung, die Corona-Verordnung vorläufig außer Kraft zu setzen, könne gleichwohl nicht ergehen. Eine solche Anordnung setze ein deutliches Überwiegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange gegenüber den von dem Antragsgegner vorgetragenen gegenläufigen Interessen voraus. Daran fehle es wegen der hohen Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben.
Von der offenen, im Hauptsacheverfahren zu klärenden Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage abgesehen, treffe die Argumentation des Antragstellers, die Schließung von Spielhallen, in denen keinerlei Kranke oder Krankheitsverdächtige aufgefallen seien, könne nur auf § 16 IfSG und nicht auf § 28 IfSG gestützt werden, voraussichtlich nicht zu. Wenn eine übertragbare Krankheit festgestellt sei, könnten nach § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit getroffen werden. Dabei gingen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung häufig notwendigerweise Hand in Hand mit Präventionsmaßnahmen. Für die Rechtmäßigkeit der Schließung von Einrichtungen durch eine Rechtsverordnung sei daher unerheblich, ob gerade in diesen die Krankheit festgestellt worden sei. Im Übrigen sei zu beachten, dass eine Vielzahl von Übertragungen des SARS-CoV-2-Virus bereits in der präsymptomatischen Phase oder gar durch vollkommen symptomlose Überträger stattfinden können. Folglich ermächtige § 28 Abs.1 IfSG auch zu Maßnahmen gegenüber sog. Nichtstörern.
Auch sei die durch die Corona-Verordnung angeordnete Schließung von Spielhallen verhältnismäßig und zumutbar. Die Tatsache, dass in einer Spielhalle aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zum Aufstellen von Spielgeräten ausreichend Platz zur Wahrung des Mindestabstands vorhanden sei und der Antragsteller diverse Schutzmaßnahmen vorgeschlagen habe, gewährleisteten nicht die gleiche Wirksamkeit wie eine vollständige Schließung der Spielhallen. Eine effektive Unterbrechung von Infektionsketten sei nur durch eine strikte Minimierung physischer Kontakte möglich. Zwar würden die davon Betroffenen gravierende wirtschaftliche Einbußen erleiden. Demgegenüber stünden jedoch die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands. Daher seien die angeordneten Schließungen verhältnismäßig, zumal die Landesregierung die Notwendigkeit der Maßnahmen und deren Auswirkungen fortlaufend überprüfe. Eine Ungleichbehandlung des Antragstellers folge nicht aus den seit dem 20.04.2020 eingeführten Lockerungsmaßnahmen im Einzelhandelsbereich, denn im Freizeit- und Unterhaltungsbereich, zu dem auch Spielhallen zu zählen seien, seien keine Änderungen der restriktiven Maßnahmen erfolgt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.