Das Verwaltungsgericht Bremen hat am 26.03.2020 zum Aktenzeichen 5 V 553/20 entschieden, dass Geschäfte mit einem „Mischangebot“, wobei Lebensmittel nur einen geringen Teil des Sortiments ausmachen, von dem Öffnungsverbot der im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus erlassenen Allgemeinverfügung in Bremen erfasst sind.
Aus der Pressemitteilung des VG Bremen vom 27.03.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin betreibt im norddeutschen Raum mehrere Einzelhandelsmärkte, u.a. auch in Bremen. Sie tritt als Verkäuferin von Sonderposten auf. Dabei hält sie ein gemischtes Angebot vor, das auch aus dauerhaft verfügbaren Artikeln besteht. Es handelt sich teilweise um Lebensmittel und Getränke, überwiegend jedoch um andere Produkte, wie sie zum Teil auch in Baumärkten, Drogerien und Kiosken vertrieben werden. Durch die im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus erlassene Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe wurde die Öffnung von Geschäften des Einzelhandels bis auf einige Ausnahmen untersagt. Diese Ausnahmen betreffen u.a. den Einzelhandel für Lebensmittel, Baumärkte und Drogerien.
Mit ihrem Eilantrag begehrte die Antragstellerin, dass sie ihre Geschäfte bis zu einer Entscheidung über ihren Widerspruch weiter geöffnet haben darf. Sie vertreibe zu einem Großteil Waren, die in Geschäften verkauft werden, die weiterhin geöffnet bleiben dürfen.
Das VG Bremen hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts werden die Geschäfte der Antragstellerin in Bremen von dem Öffnungsverbot der Allgemeinverfügung erfasst. Deren Geschäfte seien kein Einzelhandel mit Lebensmitteln im Sinne der Ausnahme in der Allgemeinverfügung, weil das Angebot an Lebensmitteln nur einen geringen Teil des Sortiments ausmache. Geschäfte mit einem „Mischangebot“ wie das der Antragstellerin werden nicht von der Ausnahme erfasst. Das weitgehende Verbot für die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften sei in der derzeitigen Situation notwendig, um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus zu bekämpfen und zu verlangsamen. Dabei sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass nur die Geschäfte geöffnet bleiben dürften, die zur Versorgung der Bevölkerung notwendig seien. Dazu gehörten die Geschäfte der Antragstellerin nicht. Es sei davon auszugehen, dass das Ziel der Allgemeinverfügung, soziale Kontakte zu reduzieren, durch das Verbot gerade auch der Öffnung von Geschäften wie der der Antragstellerin erreicht werden könne, insbesondere, wenn sie nach außen als Sonderpostenmarkt auftreten.