Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 14.04.2020 zum Aktenzeichen 16 K 1869/20 entschieden, dass einem Sexshop-Betreiber die eingeschränkte Öffnung seiner zwei Ladengeschäfte im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart nicht gestattet werden kann.
Aus der Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 14.04.2020 ergibt sich:
Der Betreiber des Sexshops begehrte, ihm jedenfalls die eingeschränkte Öffnung seiner zwei Ladengeschäfte im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart zu gestatten.
Das VG Stuttgart hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei den Sexshops um Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Betrieb nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg bis zum 19.04.2020 untersagt ist. Die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen von diesem Verbot seien ihrem Zweck nach auf Betriebe beschränkt, die der Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung dienten. Hierzu zählten die Sexshops des Antragstellers nicht. Die dort angebotenen Drogerieartikel und Zeitschriften machten zum einen nur einen geringen Teil des Sortiments aus. Zum anderen seien sie auf die Bedürfnisse eines Sexshops zugeschnitten und dienten somit nicht der Grundversorgung der Bevölkerung.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den VGH Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidungsgründe einzulegen ist.