Das Verwaltungsgerucht Köln hat mit Beschluss vom 24.04.2020 zum Aktenzeichen 7 L 752/20 die Stadt Köln verpflichtet, eine für den Nachmittag des 24.04.2020 (14.30 Uhr bis 16.30 Uhr) angemeldete Kundgebung auf der Grundlage einer Ausnahmebestimmung in der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW zu genehmigen.
Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 24.04.2020 ergibt sich:
Die Initiatoren planen, mittels 15 Lastenrad-Teams, die mit Lautsprechern und Megaphonen ausgestattet und mit jeweils zwei Personen aus häuslicher Gemeinschaft besetzt sind, getrennt voneinander verschiedene Routen im Stadtgebiet (u.a. Innenstadt, Südstadt, Nippes, Deutz, Mülheim) zu befahren, um für Klimaschutz und bessere Klimapolitik zu demonstrieren. Die Stadt hatte die Erteilung einer Genehmigung unter Hinweis auf infektionsschutzrechtliche Bedenken abgelehnt.
Das VG Köln hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen aufgrund der vorliegenden Planung keine durchgreifenden Bedenken gegen die Veranstaltung. Hierbei berücksichtigte es insbesondere auch jüngste Entscheidungen des BVerfG, wonach dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit bei der Entscheidung über Ausnahmen von Corona-Schutzvorschriften unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen Rechnung zu tragen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Stadt Köln daher verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 Satz 1 der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW zu erteilen. Die Vorschrift lautet: „Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben.“
Die Beteiligten können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheiden würde.