Corona-Krise: Keine Nutzung eines Zweitwohnsitzes im Bereich des LK Waldeck-Frankenberg

09. April 2020 -

Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 09.04.2020 zum Aktenzeichen 5 L 661/20.KS entschieden, dass ein Bürger aus Nordrhein-Westfalen derzeit nicht sein Wochenendhaus im Bereich des Landkreises Waldeck-Frankenberg nutzen darf.

Aus der Pressemitteilung des VG Kassel Nr. 3/2020 vom 09.04.2020 ergibt sich;:

Der Antragsteller ist Miteigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde Vöhl im Landkreis, das mit einem Haus bebaut ist. Er beabsichtigte, sich in der Zeit vom 11. bis zum 14.04.2020 in diesem Haus aufzuhalten, sah sich hieran jedoch durch eine vom Landkreis erlassene Allgemeinverfügung gehindert. Der Landkreis hat am 02.04.2020 mit Wirkung ab dem 03.04.2020 beruhend auf dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein „Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen im Sinne des Bundesmeldegesetzes (sog. „Zweitwohnungen“) für das Gebiet des Landkreises Waldeck- Frankenberg“ erlassen. Die vom Antragsteller angegriffene Regelung der Allgemeinverfügung (Ziffer 1) lautet:

„Die Nutzung einer Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes ist im Gebiet des Landkreises Waldeck-Frankenberg untersagt. Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung bereits in einer solchen Nebenwohnung aufhalten, haben ihren Aufenthalt dort unverzüglich, spätestens aber mit Ablauf des 04.04.2020, zu beenden.“

Das VG Kassel hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Allgemeinverfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG treffe die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt würden oder sich ergebe, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich sei. Die Behörde könne insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Da im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners am sog. Coronavirus erkrankte Personen festgestellt worden seien und zu befürchten sei, dass sich unerkannt weitere Personen infiziert haben, die sich noch nicht in Quarantäne befänden, der Landkreis zum Handeln verpflichtet gewesen.

Unter dem Eindruck der vergangenen und aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens in der Bundesrepublik Deutschland (nach den Fallzahlen des Robert-Koch-Instituts vom 02.04.2020 zu Covid-19 seien insgesamt 73.522 Fälle übermittelt worden, darunter 872 Todesfälle, die Steigerung zum Vortrag betrage 6.156; am 08.04.2020 103.228 Fälle, darunter 1.861 Todesfälle, davon im Landkreis Waldeck-Frankenberg 99 Fälle, darunter ein Todesfall) habe das Verwaltungsgericht keinen Zweifel, dass das verfügte Nutzungsverbot derzeit ein geeignetes, notwendiges und angemessenes Mittel darstelle, um die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Gebiet des Landkreises einzudämmen. Angesichts der rasanten Ausbreitung von Covid-19 bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch die Anreise von Personen zur Nutzung einer Nebenwohnung, von denen es im Gebiet des Antragsgegners eine große Anzahl gebe, die Infektionsausbreitung verstärken würde und in der Folge auch zu einer Überlastung der medizinischen Kapazitäten im Gebiet des Antragsgegners führen könnte. Es gehe insbesondere darum, für die Bevölkerung eine ausreichende Anzahl von Intensivbetten und Beatmungsgeräten vorzuhalten, damit das medizinische Personal nicht darüber entscheiden müsse, welche beatmungspflichtigen Patienten von einer intensivmedizinischen Behandlung ausgeschlossen würden. Angesichts der erheblichen Ansteckungsgefahr und der dadurch drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sei die den Antragsteller treffende Einschränkung in der Nutzung des Wochenendhauses gerechtfertigt.

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten die Beschwerde an den VGH Kassel zu.