Das Verwaltungsgericht Minden hat am 27.04.2020 zum Aktenzeichen 7 L 316/20 entschieden, dass eine auf einem Privatgrundstück aufgebaute „Mini-Kirmes“ nicht stattfinden darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Minden vom 28.04.2020 ergibt sich:
Der Kläger aus dem Kreis Gütersloh stellte am 16.04.2020 einen Verkaufsstand für den Verkauf von gebrannten Mandeln auf einem familieneigenen Grundstück auf. Nach einem lokalen Pressebericht vom 20.04.2020 waren auf dem Grundstück weitere Verkaufsstände aufgebaut worden. Der Antragsteller hatte erklärt, er habe die Verkaufsstände aufgebaut, „um Anwohnern, Freunden, Bekannten und Vorbeifahrern zumindest einen kleinen Geschmack von Kirmes zu vermitteln.“ Für diese „Kirmes in Sparversion“ habe er auch Werbebanner organisiert.
Mit Ordnungsverfügung vom 22.04.2020 ordnete die Antragsgegnerin als zuständige Ordnungsbehörde an, die auf dem Grundstück stattfindende Jahrmarktveranstaltung unverzüglich einzustellen und die angebotenen Jahrmarkt- und Verkaufsaktivitäten zu beenden. Den hiergegen erhobenen Eilantrag begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass die weiteren Verkaufsstände ohne sein Zutun und gegen seinen Widerspruch betrieben worden seien. Im Übrigen habe er eine Reihe von Abstands- und Hygienemaßnahmen ergriffen, um das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten.
Das VG Minden hat den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann zwar die Untersagungsanordnung entgegen den Erwägungen der Ordnungsverfügung nicht auf § 14 der CoronaSchVO vom 16.04.2020 gestützt werden. Es handele sich dabei nicht um eine Ermächtigungsgrundlage, welche die Antragsgegnerin zu ordnungsrechtlichem Einschreiten berechtige. Jedoch seien die Voraussetzungen des einschlägigen § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfüllt, sodass nach summarischer Prüfung Vieles für die Rechtmäßigkeit des Bescheides spreche.
Da bereits in ganz Deutschland, ganz NRW und insbesondere auch im Kreis Gütersloh an Covid-19 erkrankte Personen festgestellt wurden, und zu befürchten sei, dass sich unerkannt weitere Personen infiziert haben, die sich nicht in Quarantäne befinden, seien die Voraussetzungen zur Anordnung einer Maßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfüllt. Der Betrieb der Verkaufsstände stelle eine derzeit verbotene Veranstaltung i.S.v. § 11 Abs. 1 CoronaSchVO dar, da die Verkaufsstände planvoll auf dem Grundstück aufgestellt und mit der Absicht betrieben worden seien, den Besuchern einen Teilbereich eines für Jahrmärkte typischen Angebots feilzubieten. Es komme insbesondere nicht darauf an, ob und welche Hygienemaßnahmen vom Antragsteller bereits ergriffen worden seien, da die Durchführung einer jahrmarktähnlichen Veranstaltung derzeit per se untersagt sei. Nach den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnissen, insbesondere über die Äußerungen des Antragstellers gegenüber der Presse, könne diesem der Betrieb der Verkaufsstände auch zugerechnet werden.
Die gegen den Antragsteller ergangene Untersagungsanordnung erweise sich als die einzig rechtmäßige Maßnahme zur Beendigung des festgestellten Verstoßes gegen die CoronaSchVO. Vor diesem Hintergrund sei es unschädlich, dass die Antragsgegnerin die Maßnahme auf eine untaugliche Ermächtigungsgrundlage gestützt habe und davon ausgegangen sei, dass ihr bei ihrer Entscheidung kein Ermessensspielraum zustehe.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum OVG Münster eingelegt werden.