Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 03.04.2020 zum Aktenzeichen 5 V 604/20 entschieden, dass auch ein Fliesenmarkt vom Verbot der Ladenöffnung in Folge der Corona-Krise betroffen ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Bremen vom 03.04.2020 ergibt sich:
Mit der Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus vom 23.03.2020 hat das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die Öffnung von Geschäften des Einzelhandels bis auf wenige Ausnahmen untersagt. Diese Ausnahmen betreffen u.a. Einzelhandel für Lebensmittel, Baumärkte und Drogerien.
Das VG Bremen hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dem Vorbringen der Antragstellerin, ihre Verkaufsstelle sei ein „Baumarkt“, der vom allgemeinen Öffnungsverbot der Allgemeinverfügung ausgenommen, nicht zu folgen. Dabei hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass eine Verkaufsstelle nur dann als Baumarkt anzusehen ist, wenn sie über eine nicht gänzlich unbeachtliche Sortimentbreite verfügt und ihr damit eine Versorgungsfunktion im Hinblick auf den typischen Bedarf von Heimwerkern zukommt. Dadurch unterschieden sich Baumärkte von Fachmärkten, die sich auf den Verkauf einer bestimmten Warengruppe und das damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Zubehör spezialisiert hätten und nicht von der Ausnahmeregelung zugunsten von Baumärkten umfasst seien.
Die Begründung der Allgemeinverfügung, insbesondere aber der mit ihr verfolgte Sinn und Zweck ließen erkennen, dass die zuständige Behörde von dem allgemeinen Öffnungsverbot nur diejenigen Einrichtungen ausnehmen wollte, die lebenswichtige Güter der Bevölkerung bereithalten. Bei einem Baumarkt sei dies im Hinblick auf Materialien und Werkzeuge der Fall, die zur Behebung unaufschiebbarer Reparaturen notwendig seien. Wenngleich auch bei einem Fliesenmarkt ausschließlich Waren verkauft würden, die auch in klassischen Baumärkten erworben werden könnten, seien diese nicht zu den für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen zu zählen. Bei Fachmärkten wie dem der Antragsteller handele es sich um Läden, die aufgesucht werden, um Materialien für Renovierungen und Sanierungen zu erwerben. Dies seien Vorhaben, die regelmäßig nicht unaufschiebbar sind. Im Hinblick auf die frühe Phase der Bekämpfung des Covid-19-Virus sei es nicht zu beanstanden, dass die zuständige Behörde eine formelle Abgrenzung der von der Ausnahmeregelung erfassten Einrichtungen vorgenommen habe. Abzuwarten bleibe jedoch die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie, die auch im Hinblick auf die Einschränkungen der Einzelhandelsgeschäfte zu berücksichtigen sei.
Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde erhoben werden.