Die Europäische Kommission hat am 11.11.2021 gemäß der EU-Beihilfevorschriften eine Beihilferegelung des Bundes in Höhe von 208 Millionen Euro genehmigt.
Aus EU-Aktuell vom 11.11.2021 ergibt sich:
Damit sollen Unternehmen der Messe- und Kongressbranche in Deutschland für die Folgen der Corona-Pandemie entschädigt werden. Sie folgt einer ähnlichen deutschen Regelung, die die EU-Kommission im Januar 2021 genehmigt hat.
Die Regelung steht Eigentümern und Betreibern von Messen und Kongressinfrastruktur in Deutschland sowie zwischengeschalteten Unternehmen offen, die Messen und Kongressinfrastruktur an Dritte vermieten. Um förderfähig zu sein, müssen die Unternehmen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2021 aufgrund der restriktiven Maßnahmen der Bundesländer Gewinneinbußen erlitten haben. Die Regelung deckt bis zu 100 Prozent der Gewinneinbußen ab, die sich unmittelbar aus einem staatlichen Verbot von Veranstaltungen (mit einer Obergrenze für die zulässige Teilnehmerzahl) ergeben.
Im Allgemeinen wird der Schaden als Differenz zwischen den durchschnittlichen Betriebsgewinnen im Bezugszeitraum in den Jahren 2018 und 2019 und den tatsächlichen Gewinnen im gleichen Zeitraum im Jahr 2021 berechnet. Ein Begünstigter kann keine Entschädigung für Zeiträume fordern, in denen in dem betreffenden Bundesland keine Verbote für Messen und Kongresse galten. Im Falle eines Verbots nur von Großveranstaltungen (die somit weiterhin stattfinden könnten, allerdings mit einer Begrenzung der Teilnehmerzahl) können Verluste, die sich aus einer geringeren als der noch zulässigen Teilnehmerzahl ergeben (z. B. aufgrund der allgemeinen Zurückhaltung der Menschen bei solchen Veranstaltungen), nicht ausgeglichen werden, da sie nicht mit den staatlichen Maßnahmen zusammenhängen.
Die Regelung sieht einen Rückforderungsmechanismus vor, wonach etwaige öffentliche Zuschüsse, die über den den Begünstigten tatsächlich entstandenen Schaden hinausgehen, an die jeweilige Bewilligungsbehörde zurückgezahlt werden müssen.
Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geprüft, der es der Kommission ermöglicht, staatliche Beihilfemaßnahmen zu genehmigen, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden, um bestimmte Unternehmen oder bestimmte Wirtschaftszweige für Schäden zu entschädigen, die durch außergewöhnliche Ereignisse wie den Ausbruch des Coronavirus entstanden sind. Die Kommission stellte fest, dass die deutsche Regelung Schäden ausgleicht, die unmittelbar mit dem Ausbruch des Coronavirus zusammenhängen. Sie stellte ferner fest, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist, da die vorgesehene Entschädigung nicht über das hinausgeht, was zur Wiedergutmachung der Schäden erforderlich ist.
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften in Einklang steht. Weitere Informationen über die Maßnahmen der Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung im Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.64494 veröffentlicht.