Das Amtsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 25.04.2020 zum Aktenzeichen 17a C 5/20 einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 247 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
§ 247 ZPO regelt die Aussetzung des Verfahrens bei abgeschnittenem Verkehr. Die Norm bedenkt vor allem Krieg, der dazu führt, dass eine Partei von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, bei der das Gericht auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen kann.
Das Amtsgericht hat den Antrag von Ryanair auf Aussetzung des Verfahrens nach § 247 ZPO zurückgewiesen, denn es wurde von Ryanair weder schlüssig vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass es der in der Republik Irland, wo Ryanair seinen Sitz hat, aufgrund der Corona-Pandemie unmöglich wäre, Schriftverkehr mit dem Gericht zu führen oder einen Vertreter in einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Gericht zu entsenden. Das Verfahren wird daher mit den aus dem Beschluss ersichtlichen Anordnungen fortgesetzt.