Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 23.11.2020 zum Aktenzeichen 2 B 11397/20.OVG im vorläufigen Eilrechtsschutzverfahren entschieden, dass die Behörden in Rheinland-Pfalz Auskünfte zu SARS-CoV2-Infektionszahlen an die Presse grundsätzlich auch dann erteilen müssen, wenn diese heruntergebrochen auf die Ebene der Ortsgemeinden begehrt werden.
Aus der Pressemitteilung des OVG Koblenz Nr. 30/2020 vom 24.11.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin, Herausgeberin der Pirmasenser Zeitung, begehrte mit einem Eilantrag beim VG Neustadt von dem Landkreis Südwestpfalz Informationen sowohl über die seit Beginn der Pandemie insgesamt verzeichneten Infektionszahlen wie auch über die Anzahl der aktiven SARS-CoV2-Fälle, jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen Ortsgemeinden des Landkreises.
Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag abgelehnt.
Das OVG Koblenz hat auf die Beschwerde der Antragstellerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wird zwar mit der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angeordneten Verpflichtung des Landkreises die Hauptsache vorweggenommen. Die einstweilige Anordnung könne vorliegend aber ergehen, da eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin bestehe. Sie könne sich für ihr Begehren auf den einfachrechtlich in § 12a Abs. 1 des Landesmediengesetzes normierten Auskunftsanspruch stützen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verletze die Übermittlung der angefragten Zahlen keine schutzwürdigen privaten Interessen, insbesondere liege hierin kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung infizierter Personen.
Ungeeignet sei bereits der auch vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Rheinland-Pfalz in einer erstinstanzlich vorgelegten Stellungnahme gewählte Anknüpfungspunkt der „Ortsgemeinde“ als maßgebliches Kriterium für die Ablehnung von Auskunftsbegehren. Ortsgemeinden wiesen bei der Einwohnerzahl große Unterschiede auf. Teilweise erreichten Ortsgemeinden in Rheinland-Pfalz die Größe von Verbandsgemeinden, für die Infektionszahlen zur Verfügung gestellt würden. Aber auch bei sehr kleinen Ortsgemeinden begründeten die abgefragten Informationen für sich genommen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Personenidentifizierbarkeit. Dass es in einer Ortsgemeinde (aktive) SARS-CoV2-Infektionen gebe, lasse ohne Zusatzwissen keinen Rückschluss auf die konkret betroffene(n) Person(en) zu. Bei lebensnaher Betrachtung müsse gerade in kleinen Ortsgemeinden vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine Identifizierbarkeit konkreter Personen allein anhand von vor Ort erfolgter und wahrnehmbarer Maßnahmen wie Quarantäneanordnungen oder Schul- und Kitaschließungen erfolge. Einer amtlichen Mitteilung über die Zahl der aktiven oder zurückliegenden Corona-Fälle bedürfe es für diese Erkenntnis und die Herstellung eines Personenbezugs hingegen nicht.