Das Verwaltungsgericht Hannover ist im Beschluss vom 08.04.2020 zum Aktenzeichen 15 B 2112/20 der Auffassung, dass ein Eilantrag gegen die von der Region Hannover wegen der Corona-Epidemie erlassene Allgemeinverfügung, soweit darin Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften verboten werden, wegen erheblichen Zweifeln am Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 08.04.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller wendet sich mit seiner am 06.04.2020 erhobenen Klage gegen die von der Region Hannover wegen der Corona-Epidemie am 17.03.2020 erlassene Allgemeinverfügung, soweit darin mit der Vorschrift in Ziffer 2 Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren verboten werden.
Zugleich ersuchte er das VG Hannover um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes. Der Antragsteller rügte die Beschränkungen der Religionsausübung für die christliche und jüdische Gemeinschaft durch die Allgemeinverfügung und hob hierbei die Bedeutung des Osterfestes sowie des Passah-Festes hervor. Mit dem Eilantrag begehrte der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und damit die Aussetzung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung.
Das VG Hannover hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag bereits unzulässig, da u.a. erhebliche Zweifel an dem Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Selbst bei einer Aufhebung des in der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin enthaltenen Verbots könne der Antragsteller seine bisherige Rechtsposition nicht verbessern, da in § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 02.04.2020 eine mit der Vorschrift in Ziffer 2 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin wortgleiche Vorschrift enthalten ist.
Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Zwar hat das VG Hannover im Ergebnis offen gelassen, ob die Allgemeinverfügung in allen Punkten rechtmäßig und verhältnismäßig ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung habe das Recht des Antragstellers auf freie Religionsausübung hinter dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung zurückzustehen.
Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Lüneburg zu.