Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 01.10.2020 zum Aktenzeichen 12 O 5895/20 in einem richtungsweisenden Urteil der Klage eines Münchner Biergartenbetreibers auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von einer Million Euro aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließung gegen seine Versicherung stattgegeben.
Aus der Pressemitteilung des LG München I Nr. 17/2020 vom 01.10.2020 ergibt sich:
Mitte März 2020 hatte die bayerische Staatregierung die komplette Schließung aller gastronomischen Betriebe verfügt. Der Wirt des Augustiner-Kellers in München hat daraufhin seine Betriebsschließungsversicherung auf Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 1.014.000 Euro verklagt. Mit der Betriebsschließungsversicherung können sich Gastronomen gegen Verluste absichern, wenn das Lokal durch behördliche Anordnung geschlossen wird. Für diesen Fall ist ein individueller Tagessatz vereinbart, der für längstens 30 Tage gezahlt wird.
Die Versicherung wollte aber für den Ausfall aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließung während des Corona-Lockdowns im März und April 2020 nicht aufkommen: Corona sei in den Versicherungsbedingungen nicht aufgeführt, außerdem habe nicht die zuständige Behörde, also das Gesundheitsamt, die Schließung verfügt, sondern die Staatsregierung. Die Versicherung gelte zudem nur für den Fall, dass in dem konkreten Betrieb eine Erkrankung auftrete, nicht bei einer präventiven, flächendeckenden Schließung.
Das LG München I hat der Klage weitgehend stattgegeben.
Nach Ansicht des Landgerichts besteht im vorliegenden Fall eine Leistungspflicht der Versicherung. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege habe ab dem 21.03.2020 den klägerischen Betrieb aufgrund des Coronavirus geschlossen. Entgegen der Ansicht der beklagten Versicherung komme es auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht an. Der Kläger habe auch nicht gegen die Anordnungen vorgehen müssen.
Zudem sei es nicht erforderlich, dass das Coronavirus im Betrieb des Klägers auftrete, denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) komme es lediglich darauf an, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei. Dies sei der Fall gewesen, nachdem sich die Allgemeinverfügung des Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 21.03.2020 und die nachfolgende Verordnung vom 24.03.2020 ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlagen in §§ 28-32 IfSG bezogen hätten.
Der Betrieb des Klägers sei vollständig geschlossen gewesen, nachdem in der fraglichen Zeit tatsächlich kein Außerhausverkauf stattfand und letzterer dem Kläger auch unzumutbar gewesen sei. Nach Ansicht des Landgerichts stellt ein Außerhausverkauf, wenn er für den Restaurantbetrieb lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft sei, keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen müsse.
Der Versicherungsumfang sei auch nicht durch § 1 Ziffer 2 AVB eingeschränkt, denn die Parteien hätten den Versicherungsvertrag am 04.03.2020 – mithin während der Pandemie und im Hinblick darauf – abgeschlossen. Unabhängig davon sei § 1 Ziffer 2 AVB der beklagten Versicherung intransparent und daher unwirksam. Werde der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt, müsse dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel bestehe.
Diesen Anforderungen werde § 1 Ziffer 2 AVB nicht gerecht. Denn der Versicherungsnehmer gehe auf Basis des Wortlautes von § 1 Ziff. 1 AVB davon aus, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei und sich mit dem IfSG decke.
Er gehe aufgrund des Wortlautes und der Verweisung in § 1 Ziff. 1 AVB zudem davon aus, dass in § 1 Ziff. 2 AVB eine bloße Wiedergabe der gesetzlich erfassten Krankheiten und Krankheitserreger erfolge, und nur in § 3 AVB Einschränkungen enthalten seien. Die Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger sei jedoch im Vergleich zum IfSG unvollständig. Außerdem sei das Infektionsschutzgesetz seit dessen Einführung vor 20 Jahren bereits mehrfach geändert und um weitere Krankheiten und Erreger ergänzt worden. Dies bliebe dem Versicherungsnehmer verborgen und damit müsse er auch nicht rechnen. Um den wahren Gehalt des Versicherungsschutzes zu erfassen, müsste der Versicherungsnehmer letztlich die Auflistung in § 1 Ziff. 2 AVB Wort für Wort mit der aktuellen geltenden Fassung des IfSG vergleichen. Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift erkennbar sei, die aber dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer dieser Versicherung nicht bekannt sei, sei intransparent. Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung seien weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handele.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.