Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 15.01.2021 zum Aktenzeichen 7 K 147/21 entschieden, dass die zeitliche Beschränkung einer in Heidelberg geplanten Dauermahnwache und die Auflage, dass sich nur jeweils eine Person in den aufgestellten Zelten aufhalten darf, rechtmäßig sind.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 15.01.2021 ergibt sich:
Zu dem auf dem Marktplatz vom 16.01.2021 bis zum 23.01.2021 beabsichtigten Protestcamp „Evakuiert die Geflüchtetenlager an den EU-Außengrenzen“ hat die Stadt Heidelberg unter anderem bestimmt, dass sich jeweils nur eine Person in den vom Veranstalter und Antragsteller als Kundgebungsmittel und zum Übernachten der Teilnehmer vorgesehenen Zelten aufhalten darf. Zudem hat die Stadt Heidelberg den zeitlichen Rahmen der Veranstaltung auf jeweils 6 Uhr bis 19 Uhr beschränkt.
Das VG Karlsruhe hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind beide Beschränkungen aller Voraussicht nach aus Gründen des Infektionsschutzes rechtmäßig. Die zeitliche Beschränkung der Dauermahnwache sei eine geeignete, erforderliche und auch angemessene Maßnahme des Infektionsschutzes, weil gerade in den Abendstunden, wenn aufgrund der aktuellen Ausgangsbeschränkungen keine Passanten mehr zu erwarten seien, es vermehrt zu Risikokontakten kommen könne. Bei den vom Veranstalter beabsichtigten lagerähnlichen Verhältnissen erscheine die ausnahmslose Beachtung von Abstandsregelungen und anderer Hygienevorkehrungen nicht realistisch.
Auch die Auflage, dass sich nur jeweils eine Person in den aufgestellten Zelten aufhalten dürfe, beanstandete das Verwaltungsgericht nicht. Würde mehreren Personen der gleichzeitige Aufenthalt in einem Zelt erlaubt, wäre nach den Ausführungen des Gerichts das Ziel des Infektionsschutzes auch dann nicht gleich effektiv erreicht, wenn die Erlaubnis auf mehrere Personen ein und desselben Haushaltes beschränkt wäre. Zum einen sei die Einhaltung einer solchen Auflage kaum kontrollierbar. Zum anderen seien angesichts der geringen Größe der Zelte größere Infektionsgefahren als etwa in einer Wohnung gegeben.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann hiergegen binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg einlegen.