Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteilen vom 09.07.2019 zu den Aktenzeichen 7 K 5034/16, 7 K 9909/16, 7 K 9912/16 und 7 K 2132/17 entschieden, dass Contergan-Geschädigte gegen die Conterganstiftung keinen Anspruch auf Anerkennung so genannter Gefäßschäden haben. Damit blieben die Kläger, deren Mütter während der Schwangerschaft das Präparat mit dem Wirkstoff Thalidomid eingenommen hatten, mit ihren auf die Gewährung höherer Leistungen gerichteten Begehren ohne Erfolg.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 09.07.2019 ergibt sich:
Die Kläger erhalten aufgrund von orthopädischen Schäden und anderen körperlichen Fehlbildungen Leistungen aus den Mitteln der Conterganstiftung. Mit ihren Klagen wollten sie erreichen, dass neben diesen bereits anerkannten Schäden auch Gefäßschäden entschädigt werden. Dazu gehören etwa fehlende Blutbahnen oder verlagerte Nervenbahnen. Die Kläger sind der Auffassung, auch diese Gefäßschäden seien dadurch verursacht worden, dass ihre Mütter Ende der 1950er/Anfang der 1960er Jahre Contergan eingenommen hätten.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar nicht nur die in der so genannten medizinischen Punktetabelle zum Conterganstiftungsgesetz bereits genannten Schadensbilder zu einer Entschädigung führten, sondern eine Erweiterung möglich sei. Allerdings fehlten derzeit zureichende Erkenntnisse zur Wirkung des Wirkstoffs Thalidomid auf die embryonale Entwicklung. Eine gesicherte Grundlage bestehe nur in Bezug auf die allgemeine Wirkung des Stoffs, dem in der Tumorbekämpfung hemmende Wirkungen zugeschrieben würden. Um diese Erkenntnislücke zu schließen, habe die Conterganstiftung eine so genannte Gefäßstudie angestoßen, um zu ermitteln, ob Gefäßanomalien in der Gruppe der Contergan-Geschädigten signifikant häufiger auftreten als in der Gesamtbevölkerung. Die Stiftung sei damit zunächst ihrem gesetzlichen Auftrag gerecht geworden. Schwierigkeiten bei der Gestaltung des Studiendesigns und der Gewinnung einer ausreichenden Zahl von Probanden seien ihr nicht anzulasten und könnten nicht zur Folge haben, dass eine Leistung „auf Verdacht“ zu gewähren sei. Da die Stiftung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar den Fortschritt der Vorarbeiten zur Studie dargestellt habe, sah das Gericht auch keinen Anlass für eine eigene Beweiserhebung, etwa durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, mit dem die angesprochenen statistischen Daten ohnehin nicht zu gewinnen seien.
Teilweise scheiterten die Klagen auch daran, dass ein vorangegangenes gleichgelagertes Antragsverfahren bestandskräftig abgeschlossen war und nach Überzeugung des Gerichts kein Anlass für ein Wiederaufgreifen bestand, dass sich die geltend gemachten Gefäßschäden nach den Feststellungen von Sachverständigen im Rahmen natürlicher Normvarianten bewegten oder aber dass sie im Zusammenhang mit anderen Schädigungen bereits als abgegolten anzusehen seien.