Click & Collect-System bleibt im Freistaat Sachsen untersagt

22. Dezember 2020 -

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat am 22.12.2020 zum Aktenzeichen 3 B 437/20 in einem Normenkontrollverfahren den vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, § 4 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) in der seit 16.12.2020 geltenden Fassung vorläufig außer Vollzug zu setzen, sodass das Click & Collect-System im Freistaat Sachsen untersagt bleibt.

Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 28/2020 vom 22.12.2020 ergibt sich:

Nach § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO ist die Öffnung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften untersagt. Ausgenommen sind Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist nur die Öffnung von ausdrücklich genannten Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung beschränkt auf ein entsprechendes Sortiment des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung. Hiergegen hat sich eine Inhaberin von vier Elektronikfachmärkten gewandt. Sie wollte zumindest die weitere Öffnung ihrer Geschäfte im sog. Click & Collect-System, d.h. der Online-Auswahl und Online-Bestellung sowie der Abholung im Einzelhandelsgeschäft, erreichen.

Das OVG Bautzen hat den Antrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wird die angegriffene Vorschrift einem Normenkontrollantrag in der Hauptsache, mit dem sie endgültig für unwirksam erklärt werden könnte, standhalten. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der seit November 2020 bereits geltende sog. Teil-Lockdown im Freistaat Sachsen nicht dazu geführt hat, dass das Infektionsgeschehen zurückgegangen wäre. Angesichts des unmittelbar drohenden Erreichens der Belastungsgrenze des Gesundheitssystems im Freistaat Sachsen, ist es nicht zu beanstanden, dass zur Kontaktreduktion nunmehr auf besonders bedeutsame soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Bereiche zugegriffen wird. Das von der Antragstellerin vorgehaltene Click & Collect-System liefe dem Ziel zuwider, dass die Bevölkerung im Freistaat Sachsen ihre Unterkunft möglichst wenig verlässt und keine persönlichen Kontakte jenseits des Hausstands, von Beschäftigten des Versandhandels und von Abhol- und Lieferdiensten hat.

Die Regelung zur Bestimmung der von der Schließung ausgenommenen Läden sei hinreichend klar und stelle keine ungerechtfertigte Bevorzugung dieser Geschäfte dar. Sie rechtfertige sich aus der Bedeutung dieser Geschäfte und Märkte für die Versorgung der Bevölkerung. Der Verordnungsgeber habe auch klar und bestimmt festgehalten, dass die Geschäfte der Grundversorgung und des täglichen Bedarfs ihr Angebot auf ein solches Warensortiment beschränken müssten und ihr darüber hinausgehendes Sortiment nicht zum Verkauf stellen dürfen.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.