Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 29.03.2018 zu den Aktenzeichen VII-Verg 40/17, VII-Verg 42/17, VII-Verg 52/17 und VII-Verg 54/17 entschieden, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Vergabeverfahren zum Cannabis-Anbau in Deutschland dem ausgewählten / siegenden Bewerber nicht den Zuschlag erteilen darf.
Denn die nicht ausgewählten, konkurrierenden Bewerber klagten – und zwar mit Erfolg, denn das Vergabeverfahren war fehlerhaft.
Die Richter rügten nämlich, dass die von der Vergabestelle gesetzte Frist, innerhalb derer die Bewerber einen Nachunternehmer mit der geforderten langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet der Cannabisproduktion zu medizinischen Zwecken benennen konnten, sofern sie selbst nicht über die entsprechende Erfahrung verfügten, zu kurz bemessen war.
Ob das ausgesprochene Zuschlagsverbot zu einer Aufhebung des eingeleiteten Vergabeverfahrens führt oder ob der Vergabestelle auch eine andere Möglichkeit, die mit den grundlegenden Grundsätzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Einklang steht, eröffnet ist und ergriffen werden soll, muss diese nun in eigener Verantwortung klären und bestimmen.
Der Anbau von medizinischem Cannabis in Deutschland ist ein Millionengeschäft und umso interessierter sind entsprechende Bauern, die den Cannabis-Anbau sicher und effizient mit reichlich Erfahrung ausführen können.
Da das Vergabeverfahren insoweit fehlerhaft war, dürfen diejenigen Bewerber, die im Vergabeverfahren bisher leer ausgingen, weiter hoffen vom großen Cannabis-Kuchen mitzuessen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Gewerberecht und hat als Schwerpunkt das Recht rund um Cannabis!