Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Beschluss vom 17.12.2020 zum Aktenzeichen 5 K 2167/20.TR entschieden, dass die dem Betreiber des Campingplatzes in Gerolstein-Müllenborn vom Landkreis Vulkaneifel erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden – bisher 47 Stellplätze umfassenden – Campingplatzes um 16 Stellplätze rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 49/2020 vom 17.12.2020 ergibt sich:
Der Entscheidung lag die Klage zweier Eigentümer eines an den Erweiterungsbereich des Campingplatzes angrenzenden Grundstücks zugrunde. Die Baugenehmigung war vom Landkreis nach Einholung eines schalltechnischen Gutachtens erteilt worden. Klagebegründend machten die Kläger im Wesentlichen geltend, dass von dem Vorhaben unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ausgingen, insbesondere während der Nachtzeit. Zudem stünden erhebliche Beeinträchtigungen durch offenes Feuer, Qualm und Grillgerüche zu befürchten.
Das VG Trier hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich um ein sog. Nachbarrechtsstreitverfahren, bei dem die erteilte Baugenehmigung nur daraufhin untersucht werde, ob sie gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße, hier konkret gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein solcher Verstoß sei vorliegend jedoch nicht feststellbar. Das im Verwaltungsverfahren eingeholte schalltechnische Gutachten gelange vielmehr überzeugend zu dem Ergebnis, dass selbst die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die insoweit durchgeführten Messungen ausschließlich tagsüber und nicht auch zur Nachtzeit erfolgt seien, weil aufgrund der zum Inhalt der Baugenehmigung gemachten Campingplatzverordnung, wonach in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr eine Platzruhe einzuhalten sei, Lärmbelästigungen zur Nachtzeit nicht zu erwarten stünden. Sofern es dennoch zu entsprechenden Beeinträchtigungen kommen sollte, handele es sich um regelwidriges Verhalten Einzelner und nicht um der Baugenehmigung anhaftende Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften. Was die erwarteten Beeinträchtigungen durch Feuer, Qualm und Grillgerüche angehe, seien diese als von benachbarter Wohnnutzung typischerweise ausgehende Auswirkungen hinzunehmen, da keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass sie ein unzumutbares Ausmaß erreichen würden, zumal die Campingplatzverordnung auch insoweit zeitliche sowie räumliche Vorgaben für das Entfachen und Löschen von offenem Feuer mache.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem OVG Koblenz beantragen.