Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem jüngst publizierten Beschluss vom 27.04.2021 zum Aktenzeichen 2 WDB 2.21 entschieden, dass ein Wahlverteidiger gemäß § 90 Absatz 1 Satz 2 Wehrdisziplinarordnung (WDO) als Pflichtverteidiger beigeordnet werden kann, wenn er für diesen Fall sein Mandat als Wahlverteidiger niederlegt.
Aus BRAK, Newsletter „Nachrichten aus Berlin“ Nr. 16/2021 vom 11.08.2021 ergibt sich:
Damit gibt das BVerwG seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der bedingte Anträge zur Bestellung eines Pflichtverteidigers unzulässig waren. Im Strafprozessrecht war die Erklärung eines Wahlverteidigers, das Mandat mit Bestellung zum Pflichtverteidiger niederzulegen, seit Längerem als zulässige innerprozessuale Bedingung behandelt worden; dies wurde durch eine Änderung des § 141 StPO im Jahr 2019 ausdrücklich anerkannt. Voraussetzung nach § 90 WDO sei jedoch, so das BVerwG, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist.
Anlass der Entscheidung war der Fall eines ehemaligen Soldaten, dem Verletzungen der politischen Treuepflicht zur Last gelegt wurden. Dieser hatte in dem gegen ihn geführten Verfahren vor dem Truppendienstgericht einen Wahlverteidiger; auf die Mitteilung des Gerichts, ihm einen Pflichtverteidiger bestellen zu wollen, beantragte der bisherige Wahlverteidiger seine Bestellung zum Pflichtverteidiger und teilte mit, im Falle der Bestellung sein Wahlmandat niederzulegen. Das Truppendienstgericht lehnte den Antrag ab, da eine Pflichtverteidigerbestellung voraussetze, dass keine Verteidigung vorhanden sei; die bedingte Niederlegung des Wahlmandats hielt das Gericht für unzulässig. Der dagegen gerichteten Beschwerde half es nicht ab. Das BVerwG hob die Entscheidung auf und ordnete dem ehemaligen Soldaten seinen bisherigen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger bei.