Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 13.04.2021 zum Aktenzeichen S 17 AY 21/20 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Höhe der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), welche alleinstehende Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften erhalten, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Aus der Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 19.04.2021 ergibt sich:
Der 39 Jahre alte, aus Sri Lanka stammende, alleinstehende Kläger lebt in einer Gemeinschaftsunterkunft in Tönisvorst. Er erhielt zur Deckung seines Lebensunterhalts von der Stadt Tönisvorst als zuständigem Leistungsträger Geld- und Sachleistungen nach § 2 AsylbLG in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 (382 EUR monatlich), die außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften nur für Menschen in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft gilt. Seine Leistungen sind gegenüber den Beträgen der Regelbedarfsstufe 1 (424 EUR monatlich), die für Alleinstehende außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften gilt, um 10 % gekürzt.
Die 17. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf sieht hierin eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sowie des Allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.