Das Oberlandesgericht Köln hat am 04.12.2020 zum Aktenzeichen III-1 RBs 347/20 entschieden, dass die Nutzung eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefons während der Fahrt eine bußgeldbewehrte Nutzung gemäß § 23 Abs. 1a StVO darstellen kann.
Aus der Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 2/2021 vom 20.01.2021 ergibt sich:
Auf dem im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Messfoto war zu erkennen, dass die Fahrzeugführerin ein Mobiltelefon zwischen der Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte. Sie hatte im gerichtlichen Verfahren auch eingeräumt, dass sie dieses zum Telefonieren genutzt habe. Sie habe aber das Telefon bereits vor Fahrtantritt in der abgebildeten Haltung gehabt und war der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um ein „Halten“ im Sinne der Verordnung handele, da dieses ein Halten in der Hand voraussetzte.
Gleichwohl war sie vom Amtsgericht zu einem Bußgeld verurteilt worden, wogegen sie sich mit der Rechtsbeschwerde zur Wehr setzen wollte.
Das OLG Köln hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts setzt sprachlich das „Halten“ eines Gegenstandes nicht notwendig die Benutzung der Hände voraus. Die Bußgeldbewehrung stehe auch mit dem Zweck der Verordnung in Einklang: In dem Einklemmen des Mobiltelefons liege ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial, weil das Risiko bestehe, dass das Mobiltelefon sich aus seiner „Halterung“ lösen könne und den Fahrer dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleite, um zu verhindern, dass es – etwa – im Fußraum des Fahrzeugs unauffindbar werde. Schon um diesem Risiko entgegenzuwirken, werde – was die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO verhindern wolle – der Fahrer einen ansonsten dem Verkehrsgeschehen zuzuwendenden Teil seiner Aufmerksamkeit seinem Mobiltelefon schenken. Dieser Umstand unterscheide eine solche Nutzung eines Mobiltelefons auch von derjenigen mittels einer Freisprecheinrichtung, bei welcher sich der Fahrer um die Stabilität der Halterung regelmäßig keine Gedanken machen müsse. Dass in der amtlichen Begründung zur StVO davon ausgegangen werde, dass unter „Halten“ i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO ein „in der Hand halten“ zu verstehen sei, stehe dem nicht entgegen.