Die Bundesnetzagentur hat gegenüber der mobilcom-debitel GmbH eine Geldbuße in Höhe von 145.000 Euro wegen unerlaubter Werbeanrufe festgesetzt.
Aus der Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 17.07.2020 ergibt sich:
Die Anrufe erfolgten, obwohl die Betroffenen keine wirksame Werbeeinwilligung erteilt hatten. Zusätzlich wurde vielen Angerufenen im Anschluss an den unerwünschten Werbeanruf ein Vertragsschluss zu einem Abo unterstellt.
Mobilcom verwendete im Kleingedruckten ihrer Mobilfunk-Verträge eine vorformulierte Werbezustimmung, die nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht ausreichend erkennen lässt, dass Kunden neben Werbung zu Mobilcom auch Werbung einer großen Anzahl von Drittanbietern zu einer breiten Produktpalette zu erwarten hatten. Unternehmen müssten bei jedem Werbeanruf sicherstellen, dass eine Werbeeinwilligung vorliege, die den europäischen Vorgaben entspreche. Verbraucherinnen und Verbraucher müssten klar erkennen können, von welchen Unternehmen und zu welchen konkreten Produkten sie Werbung zu erwarten haben. Werbende, die mit intransparenten und verschleiernden Klauseln arbeiteten, müssten mit einem Bußgeldverfahren rechnen.
Viele Betroffene berichteten gegenüber der Bundesnetzagentur, dass trotz – teilweise schriftlicher – Untersagung weiterer Anrufe, gehäuft Kontaktaufnahmen erfolgten. Nach den Feststellungen der Bundesnetzagentur hatte es die Mobilcom unterlassen, für einen zügigen und vollständigen Datenaustausch zwischen den beteiligten Callcentern zu sorgen und so die ordnungsgemäße Beachtung von Werbewiderrufen zu gewährleisten.
Sehr viele Betroffene berichteten, dass ihnen im Anschluss an den unerwünschten Werbeanruf ein Vertragsschluss zu einem Abo unterstellt wurde. Beispielsweise Abos für Hörbücher und Zeitschriften, Video-on-Demand Dienste, Sicherheitssoftware oder Handyversicherungen. Vielfach war es den Ermittlungen der Bundesnetzagentur zufolge nicht zu einem Vertragsschluss gekommen, da die Angerufenen das Angebot ausdrücklich abgelehnt oder nur um Zusendung von Informationsmaterial gebeten hatten. Einen wirtschaftlichen Schaden konnten die Betroffenen nur abwenden, indem sie nach der unerwarteten Vertragsbestätigung einen Widerruf erklärten. Dass Verbraucherinnen und Verbrauchern mittels unlauterer Methoden in großem Umfang nicht gewollte Vertragsabschlüsse unterstellt wurden, war bei der Höhe der Geldbuße erschwerend zu berücksichtigen.
Die Geldbuße gegen die mobilcom-debitel GmbH ist noch nicht rechtskräftig. Über einen möglichen Einspruch entscheidet das AG Bonn.